Unfallversicherung: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Ein Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Der der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Weg zum Getränkeautomaten während der Arbeitszeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit den Weg zum Getränkeautomaten in der Betriebskantine unternommen und war auf dem Rückweg gestürzt. Die Unfallversicherung hatte daraufhin die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall abgelehnt, da der Weg zum Getränkeautomaten nicht der betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne.

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht und entschied, dass auch der Weg zum Getränkeautomaten während der Arbeitszeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle, sofern es sich um einen Weg innerhalb des Betriebsgeländes handele und der Mitarbeiter dabei nicht von der betrieblichen Tätigkeit abweiche.

Das Urteil zeigt, dass auch Wege, die während der Arbeitszeit zurückgelegt werden, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, sofern es sich um Wege innerhalb des Betriebsgeländes handelt und der Mitarbeiter dabei nicht von der betrieblichen Tätigkeit abweicht.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: LSG Hessen Urteil L 3 U 202/21 vom 21.02.2023