Unterhalt ins Ausland: Neue Nachweispflichten ab 2025 für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024) veröffentlicht, das die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG neu regelt.

Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.


Hintergrund: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 12 ergänzt.
Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige, die Angehörige im Ausland finanziell unterstützen und diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt:

Der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen ist nur noch zulässig, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Damit sollen Bargeldzahlungen oder nicht nachvollziehbare Zuwendungen künftig vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden.


Ziel der Neuregelung

Die Verschärfung der Nachweispflichten soll:

  • Missbrauchsfälle verhindern,
  • Nachvollziehbarkeit und Transparenz erhöhen,
  • und eine einheitliche Dokumentation von Zahlungsflüssen im internationalen Kontext sicherstellen.

Insbesondere bei Unterhaltsleistungen an Personen in Staaten mit niedrigeren Lebenshaltungskosten oder eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten soll so die Nachprüfung durch die Finanzverwaltung erleichtert werden.


Wesentliche Punkte des neuen BMF-Schreibens

Das überarbeitete Schreiben regelt im Detail die Voraussetzungen und Nachweise, die für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland erforderlich sind:

  1. Nachweis der Bedürftigkeit des Empfängers
    Der Empfänger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Hierfür sind aktuelle Einkommensnachweise oder eidesstattliche Erklärungen erforderlich.
  2. Nachweis der Zahlung
    • Nur Überweisungen auf ein Konto des Empfängers gelten als nachweisbare Geldzuwendung.
    • Barzahlungen, Geldtransfers über Dritte oder Bargeldsendungen per Post werden nicht mehr anerkannt.
    • Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Transferbelege) sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
  3. Höchstbeträge
    Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt unverändert, wird jedoch ggf. durch ausländische Lebenshaltungskosten (nach Ländergruppeneinteilung des BMF) gemindert.
  4. Berücksichtigung von Sachleistungen
    Nur tatsächlich geleistete Geldzuwendungen sind abziehbar.
    Sachleistungen (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft) können grundsätzlich nicht mehr als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden.
  5. Geltungszeitpunkt und Übergang
    • Das Schreiben gilt ab Veranlagungszeitraum 2025.
    • Für frühere Zeiträume ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 6. April 2022 maßgeblich.

Praxis-Tipp für Steuerpflichtige

Wer Angehörige oder Verwandte im Ausland unterstützt, sollte spätestens ab 2025:

  • Zahlungen ausschließlich per Banküberweisung leisten,
  • Empfangsbestätigungen und Kontoauszüge systematisch dokumentieren,
  • und sich über die geltenden Ländergruppen informieren, um die abziehbaren Beträge korrekt zu ermitteln.

Besonderes Augenmerk sollten Sie auf den Zahlungsnachweis legen – denn ohne belegbare Überweisung kann das Finanzamt den Abzug vollständig verweigern.


Fazit

Das neue BMF-Schreiben verschärft die Nachweispflichten für Unterhaltszahlungen ins Ausland deutlich.
Ab 2025 sind nur noch überwiesene Geldleistungen steuerlich abzugsfähig – ein wichtiger Punkt für alle, die regelmäßig Angehörige im Ausland unterstützen.

Die Finanzverwaltung will damit Transparenz schaffen und Missbrauch verhindern.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Umstellung der Zahlungsweise sind unerlässlich, um den steuerlichen Abzug nicht zu verlieren.


Quelle:
BMF, Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (koordinierter Ländererlass)
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623)