Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbar

Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft getreten

Am 1. August 2014 tritt das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft.

Damit wird es möglich, Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus zu verfolgen. Den Unterhaltsgläubigern stehen nunmehr in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen; in Deutschland erfüllt diese Aufgabe das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt.

In der Europäischen Union ist parallel hierzu eine neue EG-Unterhaltsverordnung geschaffen worden, die auf diesem Haager Übereinkommen von 2007 aufbaut. Auf der Grundlage dieser Verordnung kann innerhalb der Europäischen Union bereits seit 2011 der Unterhalt im Ausland erleichtert durchgesetzt werden.

Neben der Europäischen Union und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, nämlich Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Ein Hauptmotor bei den Verhandlungen zu dieser Konvention waren allerdings auch die Vereinigten Staaten von Amerika, so dass davon auszugehen ist, dass diese und auch weitere Staaten, gerade jetzt nach der Ratifikation durch die Europäische Union, dem Übereinkommen zeitnah beitreten werden.

Bundesminister Heiko Maas zum Inkrafttreten des Übereinkommens: „Gerade Kinder sind elementar auf regelmäßigen Unterhalt angewiesen. Die Grenzen zwischen den Staaten dürfen den Schuldnern nicht mehr helfen, ihre Unterhaltszahlungen zu verweigern. In der Europäischen Union haben wir deshalb auch schon seit über drei Jahren eine eigene Unterhaltsverordnung, die innerhalb der Union die Durchsetzung solcher Unterhaltsansprüche für die Kinder sicherstellt. So kann eine deutsche Mutter die Unterhaltsansprüche ihres Kindes gegen den Vater auch dann durchsetzen, wenn dieser sich in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält. Sie bekommt hierfür auch staatliche Unterstützung durch das Bundesamt für Justiz in Bonn.“

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 01.08.2014