Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden angepasst

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben beschlossen, die am 4. Dezember 2014 bekannt gegebenen erhöhten Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ebenfalls anzuwenden. Sie tun es in der Erwartung, dass der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, an den die seit 1. Januar 2010 unverändert gebliebenen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anknüpfen, im Laufe des Jahres 2015 ebenfalls heraufsetzt.
Da die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsschuldner sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung am sozialrechtlichen Regelbedarf orientieren, ist eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsleitlinien zum 1. Januar 2015 unvermeidbar. Für erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt der notwendige Selbstbehalt („Existenzminimum“) von diesem Zeitpunkt an daher 1.080 Euro im Monat, für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 880 Euro. Darin sind ein Pauschalabzug von 380 Euro für Kosten der Unterkunft sowie eine Pauschale von 30 Euro für angemessene Versicherungen bereits enthalten.

Die neuen Selbstbehaltssätze berücksichtigen in gewissem Umfang auch bereits in den Folgejahren absehbar entstehenden weiteren Anpassungsbedarf, um eine erneute kurzfristige Änderung der Unterhaltsleitlinien in diesem Punkt nach Möglichkeit zu vermeiden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 09.12.2014