Gute Nachrichten für Unternehmer:
Die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Der Fall: Unternehmensnachfolge über leitende Mitarbeiter
Im Streitfall hielten zwei Eheleute sämtliche Anteile an einer GmbH im Bereich Friseurbetriebe. Da ihr einziger Sohn (Arzt) nicht zur Unternehmensführung geeignet war, beschlossen sie, 25 % der Anteile auf fünf leitende Angestellte zu übertragen, um die Unternehmensfortführung zu sichern.
Die restlichen rund 75 % gingen an den Sohn.
Die Anteilsübertragungen waren nicht an Bedingungen wie den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
Das Finanzamt sah hierin Arbeitslohn – die Gerichte jedoch nicht.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
- Strategisches Motiv:
Maßgeblicher Anlass der Übertragung war die Unternehmensnachfolge – nicht die Vergütung für erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistungen. - Keine Verknüpfung mit Arbeitsverhältnis:
Die Übertragung war unabhängig vom Arbeitsverhältnis.
→ Sie beruhte auf einer eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Motivation. - Kein Arbeitslohn:
Die Anteilsübertragung stellt keine Entlohnung dar, auch wenn die Mitarbeiter ohne ihre Anstellung wohl nicht in diese Position gekommen wären. - Wichtige Indizien:
- Keine Bedingung an Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
- Der gewährte Vorteil war im Verhältnis zu den Gehältern der Mitarbeiter ungewöhnlich hoch.
Abgrenzung: Wann liegt Arbeitslohn vor?
Arbeitslohn könnte vorliegen, wenn:
- Anteile als Belohnung für bestimmte Arbeitsleistungen oder Zielerreichungen übertragen werden.
- Erwerbsmöglichkeiten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden.
→ In solchen Fällen wären ggf. § 3 Nr. 39 EStG (Steuerfreiheit) oder § 19a EStG (Steuerstundung für Mitarbeiterbeteiligungen) zu prüfen.
Wichtige Hinweise für die Praxis
- Dokumentation ist entscheidend:
Die strategische Motivation und die gesellschaftsrechtliche Zielsetzung sollten klar dokumentiert und vertraglich deutlich formuliert werden. - Schenkungsteuer beachten:
Die Anteilsübertragung unterliegt der Schenkungsteuer.
Im Streitfall lag begünstigtes Betriebsvermögen vor (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), da die Schenker mehr als 25 % der GmbH-Anteile hielten.
Tipp: Wird diese Quote nicht erreicht, kann eine Poolvereinbarung sinnvoll sein.
Fazit
Die Entscheidung des BFH stärkt Gestaltungsmöglichkeiten in der Unternehmensnachfolge.
Wichtig bleibt: Die Übertragung von Anteilen muss unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgen und durch die Nachfolgesicherung motiviert sein – nicht als Belohnung für Arbeitsleistungen.