Unterschiedliche Steuersätze verteidigt

Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf der Bürgerinnen und Bürger zugerechnet werden. Mit diesem Hinweis rechtfertigt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/15805 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/15384 ) die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen 7 Prozent betragen, während für Speisen im Restaurant 19 Prozent anfallen. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bei der Schaffung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 festgelegt, die Lieferung von Lebensmitteln, auch wenn sie verzehrfertig zubereitet seien, grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ermäßigt zu besteuern, um den Grundbedarf zu sichern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.01.2020