Update Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnung bleibt weiterhin möglich

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten ist zwar am 31.10.2023 abgelaufen, aber es gibt noch Möglichkeiten, die Schlussabrechnung nachzureichen.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird es für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen eine Erinnerung geben. Diese Erinnerung wird mit der Möglichkeit verbunden, die Schlussabrechnung bis zum 31.01.2024 nachzureichen.

Sofern im Einzelfall auch über den 31.01.2024 hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann bis zum 31.01.2024 im digitalen Antragsportal eine Einreichung bis 31.03.2024 beantragt werden. Diese Möglichkeit der Fristverlängerung bis Ende März 2024 bestand bereits bisher.

Die entsprechenden Informationen zur Schlussabrechnung sollen in Kürze auch unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar sein.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung versäumt haben, müssen sich keine Sorgen machen. Sie haben noch die Möglichkeit, die Schlussabrechnung nachzureichen. Allerdings sollten sie sich nicht zu viel Zeit lassen, da die Bearbeitung der Nachreichungen etwas dauern kann.

Unternehmen, die die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung versäumt haben und eine Fristverlängerung bis Ende März 2024 beantragen möchten, müssen bis zum 31.01.2024 ein entsprechendes Formular im digitalen Antragsportal ausfüllen.

Fazit

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen ist zwar abgelaufen, aber Unternehmen haben noch die Möglichkeit, die Schlussabrechnung nachzureichen.