Urlaubsabgeltung bei Kündigung: Ist die Fünftelregelung anwendbar? BFH muss entscheiden

Eine für viele Arbeitnehmer wichtige Frage beschäftigt die Finanzgerichte: Können Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerbegünstigt nach der Fünftelregelung besteuert werden? Das Finanzgericht Münster hat zugunsten der Steuerzahler entschieden – nun muss der Bundesfinanzhof das letzte Wort sprechen.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist eine Steuervergünstigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte. Sie soll verhindern, dass Steuerpflichtige überproportional belastet werden, wenn ihnen in einem Jahr Einkünfte zufließen, die eigentlich für mehrere Jahre bestimmt sind.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird zum übrigen Einkommen hinzugerechnet
  2. Auf dieser Basis wird die Steuer berechnet
  3. Die Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert
  4. Diese Steuer wird auf die tatsächlichen außerordentlichen Einkünfte angewendet

Der Effekt: Durch die Glättung über fünf Jahre wird die Progressionswirkung des deutschen Steuertarifs abgemildert. Die Steuerersparnis kann mehrere tausend Euro betragen.

Wann ist die Fünftelregelung anwendbar?

Nach § 34 Absatz 2 EStG kommen verschiedene Arten von Einkünften in Betracht:

  • Entschädigungen (z.B. für entgangene Einnahmen)
  • Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne

Der Streitfall: Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Die Ausgangssituation

Ein Arbeitnehmer schied aus seinem Arbeitsverhältnis aus. Zum Beendigungszeitpunkt standen ihm noch verschiedene Ansprüche zu:

  • Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage aus drei Jahren

Der Arbeitnehmer beantragte für beide Zahlungen die begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregelung.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt gewährte die Steuervergünstigung nur für die Abfindung, nicht aber für die Urlaubsabgeltung. Seine Begründung:

1. Keine Entschädigung: Eine Urlaubsabgeltung sei keine Entschädigung im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG, da kein Schaden vorliege. Der Arbeitnehmer erhalte lediglich, was ihm ohnehin zustehe.

2. Keine mehrjährige Tätigkeit: Die Urlaubsansprüche seien jeweils in den einzelnen Vorjahren separat entstanden und würden lediglich im Jahr der Beendigung ausgezahlt. Es handele sich nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Diese Sichtweise entspricht der herrschenden Verwaltungsauffassung.

Die Entscheidung des FG Münster: Steuerpflichtige gewinnen

Das Finanzgericht Münster sah das anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Mit Urteil vom 13. November 2025 entschied es, dass die Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG zu qualifizieren sei.

Die Argumentation des Gerichts

1. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Die Urlaubsabgeltung stelle eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG dar. Dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe dem nicht entgegen.

2. Untrennbare Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis

Der Urlaubsanspruch werde hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten. Er sei daher untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft.

3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stelle die Urlaubsabgeltung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zusätzliches Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Der Arbeitnehmer habe schließlich gearbeitet, statt seinen Urlaub zu nehmen.

Die Konsequenz

Nach dieser Rechtsprechung wäre die Urlaubsabgeltung begünstigt nach der Fünftelregelung zu besteuern – mit erheblichen Steuervorteilen für die Arbeitnehmer.

Was bedeutet das in der Praxis?

Beispielrechnung

Angenommene Werte:

  • Zu versteuerndes Einkommen ohne Urlaubsabgeltung: 50.000 Euro
  • Urlaubsabgeltung für 60 Tage aus drei Jahren: 12.000 Euro
  • Lediger Steuerpflichtiger

Normale Besteuerung (ohne Fünftelregelung):

  • Steuer auf 62.000 Euro: ca. 16.100 Euro
  • Zusätzliche Steuer durch Urlaubsabgeltung: ca. 4.100 Euro

Mit Fünftelregelung:

  • Nur 1/5 der 12.000 Euro (= 2.400 Euro) werden hinzugerechnet
  • Steuer auf 52.400 Euro: ca. 12.800 Euro
  • Mehrsteuer: ca. 800 Euro × 5 = 4.000 Euro
  • Steuerersparnis: ca. 3.100 Euro

Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz und der Höhe der Urlaubsabgeltung ab, kann aber mehrere tausend Euro betragen.

Die Gegenargumente der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung argumentiert traditionell anders:

1. Urlaubsansprüche entstehen jährlich neu

Urlaubsansprüche entstehen grundsätzlich mit Beginn jedes Kalenderjahres. Sie sind zunächst dem jeweiligen Entstehungsjahr zuzuordnen. Eine Zusammenfassung zu einer mehrjährigen Vergütung sei künstlich.

2. Kein Zusammenballungseffekt

Die normale Steuervergünstigung soll Zusammenballungseffekte abmildern. Bei Urlaubsansprüchen, die jährlich neu entstehen, liege aber gerade keine Zusammenballung von Einkünften vor, die eigentlich über mehrere Jahre hätten erzielt werden sollen.

3. Keine „Mehrarbeit“

Der Arbeitnehmer habe nicht „mehr“ gearbeitet, sondern nur seine reguläre Arbeitsleistung erbracht. Der Urlaub sei bereits Teil der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung gewesen.

4. Systematische Bedenken

Wenn die Urlaubsabgeltung begünstigt wäre, könnte dies dazu führen, dass Arbeitnehmer bewusst Urlaub nicht nehmen, um bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Steuervergünstigung zu profitieren.

Der aktuelle Stand: Revision beim BFH

Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil des FG Münster eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 23/25 anhängig.

Was wird der BFH entscheiden?

Der BFH könnte:

1. Das FG-Urteil bestätigen (steuerzahlerfreundlich)

  • Dann wäre die Urlaubsabgeltung künftig begünstigt zu besteuern
  • Zahlreiche Altfälle könnten geändert werden
  • Erhebliche Steuerausfälle für den Fiskus

2. Das FG-Urteil aufheben (fiskalfreundlich)

  • Dann bliebe es bei der bisherigen Verwaltungspraxis
  • Urlaubsabgeltungen würden normal besteuert
  • Keine Steuervergünstigung

3. Differenzieren

  • Möglicherweise könnte der BFH zwischen verschiedenen Konstellationen unterscheiden
  • Z.B. könnte die Dauer der nicht genommenen Urlaubstage relevant sein

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Bei aktuellen Kündigungen

Wenn Sie derzeit aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Urlaubsabgeltung erhalten:

1. Steuererklärung genau prüfen Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung auch für die Urlaubsabgeltung.

2. Verweis auf FG-Urteil Fügen Sie einen Hinweis auf das Urteil des FG Münster (Az. 12 K 1853/23 E) bei und begründen Sie Ihren Antrag.

3. Offener Steuerbescheid Das Finanzamt wird Ihrem Antrag wahrscheinlich nicht folgen. Legen Sie dann Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren.

4. Ruhen beantragen Beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur BFH-Entscheidung. So bleibt Ihr Fall offen, ohne dass Sie aktiv prozessieren müssen.

Bei vergangenen Fällen

Haben Sie in den letzten Jahren eine Urlaubsabgeltung erhalten, die normal besteuert wurde?

Prüfen Sie:

  • Ist der Steuerbescheid noch änderbar? (Grundsätzlich vier Jahre ab Bekanntgabe)
  • Haben Sie noch keine Einspruchsfrist verstreichen lassen?
  • Lohnt sich das Verfahren angesichts der Höhe der Urlaubsabgeltung?

Wenn ja:

  • Legen Sie Einspruch ein
  • Verweisen Sie auf das FG-Urteil und das BFH-Verfahren
  • Beantragen Sie das Ruhen

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei der Lohnabrechnung von Urlaubsabgeltungen:

  • Die bisherige Verwaltungspraxis anwenden (keine Steuervergünstigung)
  • Arbeitnehmer über die unsichere Rechtslage informieren
  • Darauf hinweisen, dass die Fünftelregelung nachträglich beantragt werden kann

Systematische Überlegungen

Pro Steuervergünstigung spricht:

  1. Zusammenballung: Mehrere Jahre Urlaubsansprüche fließen auf einmal zu
  2. Vergleich mit Abfindungen: Diese sind begünstigt, obwohl auch sie letztlich Entgelt für Arbeit sind
  3. Zufälligkeit: Der Zeitpunkt der Beendigung ist meist nicht vom Arbeitnehmer frei gewählt
  4. Wirtschaftliche Betrachtung: Faktisch wird nicht genommener Urlaub in Geld umgewandelt

Contra Steuervergünstigung spricht:

  1. Jährliche Entstehung: Urlaubsansprüche entstehen jährlich neu
  2. Keine Mehrarbeit: Es wurde nur die reguläre Arbeit geleistet
  3. Gestaltungsmissbrauch: Risiko bewussten Urlaubsverzichts
  4. Systematik: Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn, kein außerordentlicher Bezug

Einordnung und Ausblick

Die Frage ist umstritten und hat erhebliche praktische Bedeutung. Bei durchschnittlich 30 Urlaubstagen pro Jahr und einem Stundenlohn von 50 Euro summiert sich eine dreijährige Urlaubsabgeltung auf etwa 12.000 Euro. Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung kann dann leicht 3.000 bis 4.000 Euro betragen.

Timing der BFH-Entscheidung

Mit einer Entscheidung des BFH ist frühestens Ende 2026 oder 2027 zu rechnen. Bis dahin bleibt die Rechtslage unsicher.

Empfehlung

Betroffene sollten in jedem Fall die Steuervergünstigung beantragen und bei Ablehnung Einspruch einlegen. Die Chance auf Erfolg ist durch das FG-Urteil deutlich gestiegen – auch wenn die endgültige Entscheidung beim BFH liegt.

Fazit

Das FG Münster hat mit seinem Urteil eine für Arbeitnehmer sehr günstige Entscheidung getroffen. Ob der BFH dieser Linie folgen wird, ist offen. Die Argumentation des FG ist nachvollziehbar, aber auch die Gegenargumente der Finanzverwaltung haben Gewicht.

Für Betroffene gilt: Nutzen Sie die Chance und beantragen Sie die Fünftelregelung. Im schlechtesten Fall bleibt es bei der normalen Besteuerung – im besten Fall winken mehrere tausend Euro Steuerersparnis.

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Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E; BFH-Revision anhängig unter Az. VI R 23/25