VBG Gefahrtarif 2011 rechtmäßig

Der Gefahrtarif 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 27.11.2014 im Rahmen eines Musterverfahrens rechtskräftig entschieden (Az. L 3 U 134/13) und damit entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen bestätigt.

Vor diesem Hintergrund ist auf eine weitere Rechtsverfolgung im Rahmen der laufenden Musterverfahren zwischenzeitlich verzichtet worden. Der DStV regt an, dass alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, die gegen den ergangenen Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif sowie die folgenden Beitragsbescheide der VBG Widerspruch erhoben haben, diesen zurücknehmen.

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht unter anderem aus, die Zusammenlegung der rechts- und steuerberatenden sowie prüfenden Berufe mit den Gruppen „Interessenvertretungen“ bzw. „Religionsgemeinschaften“ und die damit einhergehende Tariferhöhung seien in rechtmäßiger Weise erfolgt. Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Az. B 2 U 4/12 R und B 2 U 8/12 R) sei eine Erhöhung des Tarifs um bis zu 33% als noch hinnehmbar einzustufen. Diese Schwelle sei hier nicht überschritten. Außerdem sei im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Unfallversicherung vom 30.10.2008 (BGBl. 2008 I S. 2130) durch den Gesetzgeber explizit der Auftrag erteilt worden, die Zahl der Unfallversicherungsträger deutlich zu reduzieren. Dieser Wille des Gesetzgebers sei durch die Bildung entsprechend größerer Gefahrgemeinschaften umgesetzt worden. Die Zusammenlegung entspreche auch dem besonderen Solidargedanken, der dem Sozialversicherungsrecht zugrunde liege, da nur im Rahmen ausreichend großer Solidargemeinschaften gewährleistet sei, dass leistungsfähigere Gewerbezweige die Unfallrisiken kleinerer Zweige auffangen können. Daher sei die erfolgte Typisierung nicht zu beanstanden und verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 09.02.2015