Veräußerungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumfänglich abziehbar

Veräußerungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumfänglich abziehbar

Kernproblem
Die Spekulationsfrist für den Verkauf von Grundstücken des Privatvermögens wurde zu Beginn des Jahres 1999 von 10 auf 2 Jahre vermindert, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die rückwirkende Verlängerung als teilweise verfassungswidrig eingestuft hat. In der Folge müssen Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor der Gesetzesverkündung am 31.3.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er auf den Zeitraum nach dem 31.3.1999 entfällt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Erleichterung einer Aufteilung eine Verwaltungsanweisung erlassen, in der grundsätzlich von einer zeitanteiligen Aufteilung des Wertzuwachses während der Besitzzeit ausgegangen werden kann. Abweichend hiervon ist auch eine Aufteilung nach tatsächlichen Wertverhältnissen möglich. Zur Berücksichtigung von Veräußerungskosten bemerkt das BMF in seinem Schreiben ausdrücklich, dass es einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten nicht bedarf. Im Umkehrschluss kann das bedeuten, dass die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind, auch wenn das z. B. wegen geringer Besitzzeit im Zeitraum der Steuerpflicht zu einem steuerlichen Verlust führt (der tatsächlich nicht entstanden ist). Ob das sein kann, war Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt
Eine Grundstücks-GbR erzielte im Jahr 2000 beim Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Abzug von Kosten einen Spekulationsgewinn von 60.000 DM, von dem 6.000 DM steuerpflichtig waren. Die Veräußerungskosten für Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch von 20.000 DM zog das Finanzamt anteilig mit 2.000 DM ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn von 4.000 DM. Die GbR dagegen bezog sich im Klageverfahren vor dem FG auf die Verwaltungsanweisung und begehrte den vollen Ansatz der Kosten und damit einen Verlust von 14.000 DM.

Entscheidung
Das FG vertrat die Auffassung des Finanzamts mit der Folge einer quotalen Aufteilung der Veräußerungskosten. Der Meinung der Grundstücksgesellschaft wollte sich das Gericht nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge gehabt hätte. Ein Anspruch darauf ließe sich aber weder aus dem Urteil noch dem daraufhin ergangenen BMF-Schreiben herleiten. Zudem verwiesen die Richter in ihrer Begründung auf das Korrespondenzprinzip bei der Abgrenzung von Ausgaben, die teilweise mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Konsequenz
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das FG zugelassen. Wenn diese beim BFH anhängig wird, sollten betroffene Steuerpflichtige die Verfahren offenhalten, wenngleich eine andere Entscheidung aus München eher überraschen würde.