Verbesserung von Familienleistungen

Mehr Leistungen für Familie

Familien sind die Leistungsträger unserer Gesellschaft. Deshalb werden sie mit unterschiedlichen familienpolitischen Leistungen passgenau unterstützt. Spürbare Verbesserungen erreicht wurden mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, das auch die Anhebung des Unterhaltsvorschusses und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende regelt.

Kindergeld
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Das Kindergeld beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2015 für das erste und zweite Kind monatlich 188 Euro, für das dritte Kind monatlich 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 219 Euro. Zum 1. Januar 2016 wird eine weitere Erhöhung des Kindergeldes um jeweils zwei Euro monatlich erfolgen.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderfreibetrag
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf 4.512 Euro angehoben. Ab 2016 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 4608 Euro. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammen gezogen.

Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet. Durch den Kinderzuschlag können viele erwerbstätige Eltern den Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermeiden, mit dem Zuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, für ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind, ab dem 1. Juli 2016 wird er um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende machen einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus: Von den rund 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind knapp 20 Prozent alleinerziehende Mütter oder Väter. Alleinerziehende dürfen nicht schlechter gestellt werden als beispielsweise verheiratete Paare mit Kind.

Um alleinerziehende Familien gezielt zu unterstützen, können alleinerziehende Steuerpflichtige den sogenannten Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Mit dem Gesetz zu Verbesserungen von Familienleistungen wird der Entlastungsbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem 2. Kind um 240 Euro pro Kind.

Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich für Kinder von bis zu fünf Jahren ein Unterhaltsvorschuss von 144 Euro pro Monat und für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 192 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2016 erhöhen sich die Sätze auf 145 Euro beziehungsweise 194 Euro pro Monat.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 22.07.2015