Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) informiert in einer Pressemitteilung vom 4. Juli 2019 wie nachfolgend wiedergegeben über eine aktuelle Entscheidung des EuGH zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI):
Erfreulich ist, dass der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten…“. Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht bekräftigt hat, dass Höchstpreise im Grundsatz zum Verbraucherschutz beitragen können, indem unter anderem die Transparenz der von den Dienstleistern angebotenen Preise erhöht wird.
Zu den Konsequenzen der Entscheidung führt Prof. Dr. Ewer aus: „Es wird jetzt Aufgabe des Gesetzgebers sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche legislativen Maßnahmen die vom EuGH beanstandete Inkohärenz ausgeräumt werden kann. Zudem wird auf geeignete Weise der Nachweis erbracht werden müssen, dass mit bloßen Preisorientierungen eine mit Mindest- und Höchstpreisen vergleichbare Wirkung nicht erreicht werden kann. Ziel muss es sein, im Interesse der Sicherung der Qualität der Planungs- und Bauleistungen und des Schutzes der Verbraucher den Fortbestand der Mindest- und Höchstpreisregelungen der HOAI auch künftig zu ermöglichen.“
Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.07.2019