Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Was Unternehmer wissen müssen

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zählt zu den häufigsten Fallstricken bei Kapitalgesellschaften. Fehlerhafte Gestaltungen können sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Gesellschafter zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. In unserem Ratgeber erläutern wir die wichtigsten Grundsätze, typische Fehlerquellen und geben praxisnahe Empfehlungen.


1. Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruht und nicht fremdüblich wäre. Eine unmittelbare Bereicherung des Gesellschafters ist dabei nicht zwingend erforderlich – es reicht, dass der Vorteil durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Typische Fälle sind:

  • Überhöhte Geschäftsführergehälter oder Tantiemen
  • Unangemessene Miet- oder Darlehensbedingungen
  • Kostenübernahmen durch die Gesellschaft
  • Vergünstigungen für Familienangehörige oder nahestehende Personen

2. Maßstab: Wie würde ein fremder Dritter handeln?

Kernfrage ist immer: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter gleichen Umständen auch einem außenstehenden Dritten diesen Vorteil gewährt? (Fremdvergleich). Gerade bei beherrschenden Gesellschaftern fordert die Finanzverwaltung eine besonders sorgfältige Dokumentation und tatsächliche Umsetzung.


3. Nahestehende Personen und besondere Konstellationen

Auch Vorteile zugunsten von Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen können dem Gesellschafter als vGA zugerechnet werden – mitunter mit überraschenden Folgen. Hier hilft nur eine klare, schriftliche und fremdübliche Vereinbarung, die auch tatsächlich umgesetzt wird.

Wichtig: Bei Schwestergesellschaften kann eine vGA ebenfalls vorliegen, wenn z. B. gemeinsame beherrschende Gesellschafter bestehen.


4. vGA oder Schenkung?

Erhält ein Dritter (z. B. ein Familienmitglied) einen Vorteil ohne Gegenleistung, kann neben der vGA auch Schenkungsteuer ausgelöst werden. Die Doppelbesteuerung bleibt ein Risikofaktor.


5. Bewertung der vGA

Maßstab ist der gemeine Wert des Vorteils. Bei Grundstücksgeschäften gilt die sogenannte Bandbreitenbetrachtung: Liegt der vereinbarte Preis innerhalb marktüblicher Bandbreiten, wird regelmäßig keine vGA angenommen.


6. Zeitpunkt, Beweislast und Rückwirkung

  • Zeitpunkt der Beurteilung ist der Moment der Vorteilsgewährung.
  • Die Beweislast liegt beim Finanzamt. Doch bei ungeklärten Zuwächsen oder fehlender Dokumentation dreht sich die Beweislast oft faktisch um.
  • Rückwirkende Vereinbarungen sind bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig nicht zulässig. Klare und rechtzeitige Regelungen sind essenziell.

7. Tantiemen und andere Vergütungen

Eine vGA liegt auch dann vor, wenn vereinbarte Tantiemen nicht oder verspätet ausgezahlt werden. Tipp: Regelmäßige Auszahlung innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag beugt Problemen vor.


8. Selbstkontrahierung und formale Hürden

Geschäfte zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH können an § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) scheitern, wenn keine wirksame Befreiung im Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister besteht. Die Folge kann eine vGA sein.


9. Rückabwicklung und Vorteilsausgleich

Eine vGA kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden – etwa durch Rückzahlung oder Verrechnung. Dies muss aber zeitnah und nachvollziehbar erfolgen. Auch ein Vorteilsausgleich kann die steuerliche Anerkennung retten, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Ausgleich erfolgt.


10. Aktuelle Rechtsprechung und Hinweise aus der Praxis

  • Darlehen an Gesellschafter: Fehlen Sicherheiten oder ist der Zinssatz zu niedrig, droht vGA. Der BFH verlangt marktübliche Konditionen.
  • Kassenfehlbeträge oder ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter können als vGA gewertet werden.
  • Die Rechtsprechung verlangt inzwischen noch höhere Standards bei Dokumentation und Durchführung – vor allem bei beherrschenden Gesellschaftern.

Fazit: Prävention ist besser als Nachbesserung

Verdeckte Gewinnausschüttungen lassen sich vermeiden – aber nur mit vorausschauender Planung und exakter Umsetzung. Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder familiären Verflechtungen gilt: Jede Vereinbarung muss fremdüblich, schriftlich fixiert und tatsächlich umgesetzt sein.

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.