Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 – III C 3 – S-7160-b / 13 / 10001 (2018/0163969) -, BStBl I S. 316, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1a.2 Abs. 14 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden gestrichen.
2. Abschnitt 3.13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird gestrichen.
- Die Satzziffer des bisherigen Satzes 2 wird gestrichen.
3. Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7103-a / 17 / 10001 vom 23.04.2018