BFH und BVerfG bestätigen die aktuelle Besteuerungspraxis
Die Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung war in den vergangenen Jahren Gegenstand intensiver rechtlicher Diskussionen. Insbesondere die Frage einer möglichen „doppelten Besteuerung“ stand im Fokus zahlreicher Verfahren. Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals detaillierte Kriterien zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt. Dabei wurde betont, dass diese „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.
Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden jedoch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. November 2023 (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellte klar, dass der Gesetzgeber zwar strukturelle Doppelbesteuerungen vermeiden muss, dies jedoch nicht für jeden individuellen Fall im Detail sicherzustellen sei.
Wissenschaftliche Gutachten bestätigen Verfassungsmäßigkeit
Nach diesen Beschlüssen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende Steuerrecht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aufhebung der vorläufigen Steuerfestsetzung
Im Zuge der bisherigen rechtlichen Unsicherheiten war die Einkommensteuer hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig festgesetzt worden. Nach Prüfung der Rechtslage durch Bund und Länder wurde nun beschlossen, diese Regelung aufzuheben. Dies bedeutet konkret:
- Die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl I 2021 S. 1042) wird nicht mehr angewandt.
- In neuen Einkommensteuerbescheiden wird der bisherige Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr enthalten sein.
- Die Einkommensteuerfestsetzung erfolgt nun abschließend.
Weitere verfahrensrechtliche Regelungen
Das BMF hat hierzu ein gesondertes Schreiben veröffentlicht, das die Aufhebung der vorläufigen Festsetzung im Detail erläutert und weitere verfahrensrechtliche Fragen klärt.
Weiterführende Informationen Die vollständigen BMF-Schreiben mit den Aktenzeichen IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001 sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.