Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen bestätigt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (1 K 180/22) entschieden, dass die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 der Abgabenordnung (AO) von monatlich 0,5% verfassungsgemäß ist. Dieses Urteil bezieht sich auf die Zinsen, die im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden anfallen, eine Situation, die typischerweise entsteht, wenn Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Anwendung der Aussetzungszinsen: Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht in der Regel auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird zumindest bewusst in Kauf genommen. Dies unterscheidet die Aussetzungszinsen von anderen Zinsarten wie der Vollverzinsung nach § 233a AO.
  2. Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vollverzinsung keine Unvereinbarkeitserklärung für andere Verzinsungstatbestände wie die Aussetzungszinsen abgegeben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt, dass die monatliche Zinshöhe von 0,5% verfassungsgemäß ist, da Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die Verwirklichung des Zinstatbestands zu beeinflussen.
  3. Sachverhalt des Falls: Der Kläger hatte gegen Umsatzsteueränderungsbescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach teilweisem Erfolg seiner Klagen setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen fest, gegen die der Kläger erneut klagte.
  4. Zinsberechnung und -laufzeit: Das Gericht bestätigte die Berechnung und den Laufzeitbeginn der Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
  5. Keine Verwirkung des Zinsanspruchs: Das Gericht sah keinen Grund für eine Verwirkung des Zinsanspruchs aufgrund der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, insbesondere da der Kläger durch die spätere Zahlung der Steuern einen Zinsvorteil erlangte.

Das Urteil trägt zur Klärung der Rechtslage bei und bestätigt die Anwendung der Aussetzungszinsen in der aktuellen Höhe als verfassungskonform. Die Revision wurde zugelassen, insbesondere im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen.