Der Kläger habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt und durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht bestanden. Zwar sei die Abteilung des Klägers bei dem vormaligen Arbeitgeber tatsächlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sei eine betriebsbedingte Kündigung aber nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden. Es sei noch nicht geklärt gewesen, ob überhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Beschäftigte die betriebsbedingte Kündigung des Klägers erforderlich und notwendig geworden wäre. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Klägers, der eine außerordentlich lange Betriebszugehörigkeit vorzuweisen habe, sehr hoch seien. So seien nämlich bei einer betriebsbedingten Kündigung „die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers“ (KSchG, § 1 Abs. 3) zu beachten. Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände jedoch rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verkürzt und zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint. Denn dem Kläger sei seitens der Arbeitgeberin bereits ab Ende 2015 vermittelt worden, dass eine Schließung seiner Abteilung beabsichtigt sei und daher sukzessive verschiedene Austrittsmodelle zu vereinbaren seien. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der Kläger sich bereits bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer für ihn sehr belastenden Situation befunden habe, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden Kündigung ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Abteilung dann schließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden sei und der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sogar den Beendigungszeitpunkt bis zum 31. Januar 2018 habe erstrecken können, lasse die Regelsperrzeit von 12 Wochen als besonders hart erscheinen.
Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 670/18 vom 11.07.2019 (rkr)