Zu Recht, wie die Richter des Sozialgerichts Detmold urteilten. Die Klägerin sei während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme – wie hier beim Eislaufen.
Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen – so das Sozialgericht. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Die „teambildende Maßnahme“ war weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin wurden auch nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reicht nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.
Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin – und nicht etwa das Unternehmen – die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 1 U 263/15 vom 09.02.2017 (rkr)