Verlust aus Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung führt zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Der 10. Senat hat mit Urteil vom 20. Oktober 2014 (Az.: 10 K 2471/14) entschieden, dass ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Der Kläger erwarb im September 2007 Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten und einer Verzinsung von 11,75 % zu einem Preis von ca. 1 Mio. Euro. Am Ende der Laufzeit erhielt der Kläger im Oktober 2008 neben dem Zinsertrag von. ca. 120.000 Euro eine Kapitalrückzahlung von lediglich ca. 600.000 Euro, wodurch ihm ein Verlust in Höhe von ca. 400.000 Euro entstanden ist, den er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Verlust aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machte. Das Finanzgericht hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen und keinen Verlust berücksichtigt. Zwar seien Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge, aber die einschlägige Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG sei einschränkend auszulegen und als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben sei. Der 10. Senat hat im konkreten Fall festgestellt, dass eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich sei, weil die Kapitalanlage jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst worden sei. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 Urteil 10 K 2471/14 vom 20.10.2014 (rkr)