Verordnung zur Änderung der NotAktVV, der NotFV, der NotVPV, der RAVPV und der PatAnwAPrV sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher nehmen zum 1. Januar 2022 ihren Betrieb auf. § 78h Absatz 4 und § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichten das BMJV, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zur Einrichtung, zur Führung, zum technischen Betrieb, zu den Einzelheiten der Datenübermittlung, -speicherung und -sicherheit und zu technischen Zugangsberechtigungen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers zu treffen.

Zudem wird am 1. August 2022 das am 13. August 2021 verkündete Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft treten (BGBl. I, S. 3338). Dieses ermöglicht in bestimmten Fällen notarielle Online-Beurkundungen von Willenserklärungen und die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation. Auch hieraus ergibt sich Anpassungsbedarf in der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV).

Schließlich verpflichtet § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung (PAO) das BMJV, die näheren Bestimmungen zum Patentanwaltsverzeichnis zu erlassen.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung (NotFV), der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV), der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV) sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV) kommt den Verpflichtungen aus § 78h Absatz 4 und § 78k Absatz 5 BNotO sowie aus § 29 Absatz 5 PAO nach und setzt die durch das DiRUG veranlassten Neuerungen um.

Hinsichtlich des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers werden durch die Neuregelungen in der NotAktVV die Funktionen dieser beiden Archivspeicher definiert, Einzelheiten zur Einräumung und Entziehung technischer Zugangsberechtigungen bestimmt und Vorgaben zum Schutz, zur Sicherheit und zur Vertraulichkeit der in den Archivspeichern enthaltenen Daten aufgenommen.

Im Hinblick auf die Neuerungen durch das DiRUG regelt die Verordnung unter anderem, welche Vorgaben Notarinnen und Notare bei der Eintragung elektronischer Niederschriften im Urkundenverzeichnis und bei der Verwahrung derselben in der Urkundensammlung sowie der elektronischen Urkundensammlung zu beachten haben. Außerdem sollen weitere Angaben im Notarverzeichnis aufgenommen werden, die es den Rechtsuchenden ermöglichen sollen, Notarinnen und Notare zu finden, die für eine Online-Beurkundung in Betracht kommen.

Die neue PatAnwVV ist an die Vorgaben für das Rechtsanwaltsverzeichnis angelehnt und enthält Bestimmungen zur Führung des Patentanwaltsverzeichnisses.

Daneben behebt die Verordnung weiteren eher unbedeutenden Änderungsbedarf in der NotAktVV, der NotVPV, der NotFV, der RAVPV und der PatAnwAPrV.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 15.10.2021