Erbschaftsteuer · BT-Drucksache 21/4304 · Mitteilung vom 03.03.2026
Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/3978) hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass im Jahr 2024 zehn Stiftungen eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt haben. In diesen Fällen belief sich die zu erlassende Steuer auf insgesamt 614 Millionen Euro (Drucksache 21/4304).
Zur Einordnung: § 28a ErbStG ermöglicht den Erlass der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, soweit der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen begleichen kann – also nicht aus dem erworbenen Betriebsvermögen selbst und auch nicht aus sonstigem, nicht begünstigtem Privatvermögen. Die Regelung ist als Auffangmechanismus konzipiert, der verhindern soll, dass die Steuerbelastung zur Zerschlagung oder Liquidation eines Unternehmens zwingt, obwohl die regulären Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen wurden.
Die Zahlen sind aussagekräftig: Bei nur zehn Fällen handelt es sich um eine sehr kleine Anzahl von Verfahren – was den außerordentlichen Charakter dieses Instruments unterstreicht. Zugleich zeigt der hohe durchschnittliche Erlassbetrag von rund 61 Millionen Euro je Verfahren, dass es sich typischerweise um Sachverhalte mit erheblichem Vermögensumfang handelt. Der Fokus auf Stiftungen ist steuerrechtlich bemerkenswert, da Stiftungen beim Übergang von Betriebsvermögen eigene Bewertungs- und Verschonungsfragen aufwerfen.
Weitergehende Angaben – etwa zur Branchenverteilung, zu den Gründen für den Liquiditätsengpass oder zur regionalen Verteilung der Fälle – enthält die Antwort der Bundesregierung nach der vorliegenden Zusammenfassung nicht.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2026, hib-Nr. 154/2026; BT-Drucksache 21/4304 (Antwort der Bundesregierung auf BT-Drucksache 21/3978).