Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen.
Einer Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf den Streitfall steht nach Meinung des 2. Senats der eindeutige Wortlaut entgegen, der einen von vorneherein bestimmten Zeitraum voraussetzt. Eine entsprechende Anwendung der vom BFH zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei unbestimmter Vertragsdauer entwickelten und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommenen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des BFH vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995 S. 202 und das BMF-Schreiben vom 15. März 1995, BStBl I 1995 S. 183), wonach bei unbestimmter Vertragsdauer von einer 25-jährigen Laufzeit auszugehen sei, komme nicht in Betracht, da die Gewinnermittlung bei bilanzierenden Stpfl. zur Wahrung des Realisationsprinzips anders als im Bereich der Überschussermittlung grundsätzlich zeitraumbezogen erfolge.
Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/18 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 2 K 118/16 vom 10.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/18)