Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 46/16) entschieden, dass eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt – welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist – und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung gegenüber dem Zuschussgeber erbringt.
Der Senat entschied, dass im Streitfall ein Rechtsverhältnis begründet wurde, in dessen Zusammenhang die Klägerin eine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG erbrachte und dafür ein Entgelt im Sinne des § 10 UStG erhielt. Der Senat war aufgrund einer Auslegung des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass im Streitfall ein steuerlich relevanter, unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Projektleistung und dem Zuschuss bestand. Dabei war für das Gericht insbesondere relevant, dass Antrag und Bescheid deutlich erkennen ließen, dass der Zuwendungsgeber allein das ganz konkrete Projekt in seiner hinreichend klar definierten Durchführung fördern wollte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass der Zuschuss lediglich der Förderung der Klägerin „im Allgemeinen“ diente.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2017