Versteuerung eines aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheids gezahlten Zuschusses für eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung

Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 46/16) entschieden, dass eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt – welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist – und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung gegenüber dem Zuschussgeber erbringt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die ein Unternehmen für Fragen der Unternehmensgründung betreibt. Sie berät Existenzgründer und junge Unternehmen, vermietet Räumlichkeiten an junge Unternehmen und bietet den Mietern auch weitere Leistungen an. Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin Zuschüsse für die Mitarbeit an einem Projekt für arbeitssuchende Menschen. Der Zuschuss wurde im Auftrag einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides geleistet. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit, welche die Klägerin im Rahmen des Projektes vornahm, eine Leistung gegenüber der Gebietskörperschaft war und ob demzufolge die aufgrund des Zuwendungsbescheides zugewandten Gelder ein zu versteuerndes Entgelt gem. § 10 UStG für eben diese Leistung waren.

Der Senat entschied, dass im Streitfall ein Rechtsverhältnis begründet wurde, in dessen Zusammenhang die Klägerin eine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG erbrachte und dafür ein Entgelt im Sinne des § 10 UStG erhielt. Der Senat war aufgrund einer Auslegung des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass im Streitfall ein steuerlich relevanter, unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Projektleistung und dem Zuschuss bestand. Dabei war für das Gericht insbesondere relevant, dass Antrag und Bescheid deutlich erkennen ließen, dass der Zuwendungsgeber allein das ganz konkrete Projekt in seiner hinreichend klar definierten Durchführung fördern wollte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass der Zuschuss lediglich der Förderung der Klägerin „im Allgemeinen“ diente.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2017