Verwalterwechsel: Wer muss die Abrechnung erstellen?

Verwalterwechsel: Wer muss die Abrechnung erstellen?

 

Die Jahresabrechnung muss der Verwalter erstellen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter während des Jahres aus seinem Amt aus, schuldet er die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Das gilt unabhängig davon, ob bei seinem Ausscheiden die Abrechnung bereits fällig war.

 

Hintergrund

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen im Januar 2015, die Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Verwaltervertrag zu kündigen. In der Folgezeit bestellten sie eine neue Verwalterin.

Im Juni 2015 forderte die neue Verwalterin die abberufene Verwalterin auf, die Jahresabrechnung 2014 zu erstellen. Dies lehnte die ehemalige Verwalterin ab. Nach Verstreichen einer weiteren Frist ließ die Gemeinschaft die Jahresabrechnung 2014 durch die neue Verwalterin erstellen, wofür diese 800 EUR berechnete. Diesen Betrag verlangt die Gemeinschaft von der ehemaligen Verwalterin als Schadensersatz.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die ehemalige Verwalterin für die Kosten der Jahresabrechnung 2014 aufkommen muss. Denn es war trotz der Abberufung ihre Aufgabe, diese zu erstellen.

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Da der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2014 spätestens mit Ablauf des Wirtschaftsjahres am 1.1.2015 entstanden war, traf die Abrechnungspflicht die ehemalige Verwalterin, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Amt war.

Die Verpflichtung, für das beim Ausscheiden schon abgelaufene Wirtschaftsjahr die Jahresabrechnung zu erstellen, trifft einen ausgeschiedenen Verwalter unabhängig davon, ob die Abrechnung bei seinem Ausscheiden bereits fällig war. Die einmal entstandene Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung besteht fort, auch wenn der Verwalter während des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Amt scheidet. Sie geht nicht auf den neuen Verwalter über.

Darüber hinaus war es der alten Verwalterin auch nicht unmöglich, die Abrechnung zu erstellen, da er ggf. ein Einsichtsrecht in die nötigen Unterlagen gegenüber dem neuen Verwalter hatte.