Wohnungseigentumsrecht: Erwerber haftet für Sonderumlage

Wohnungseigentumsrecht: Erwerber haftet für Sonderumlage

 

Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für eine fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Ohne ausdrückliche Regelung ist eine Sonderumlage aber erst fällig, wenn diese durch den Verwalter abgerufen wird.

 

Hintergrund

Der Eigentümer wurde am 31.10.2014 ins Grundbuch eingetragen. Am 28.8.2014 hatte die Gemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen, bestimmte dringende Baumaßnahmen ausführen zu lassen. Zur Finanzierung erhob sie eine Sonderumlage von 60.000 EUR. Am 11.12.2014 forderte der Verwalter beim Eigentümer dessen Anteil an der Sonderumlage von 2.400 EUR an. Der Eigentümer meinte jedoch, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war. Denn der Beschluss über die Sonderumlage war vor seinem Eigentumserwerb gefasst worden.

 

Entscheidung

Die Klage der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung der Sonderumlage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass einer Zahlungspflicht nicht im Wege steht, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor der Beklagte als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde.

Ein Wohnungseigentümer muss die Beitragsvorschüsse leisten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden. Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber nicht. Dagegen schuldet der Erwerber auch Beitragsleistungen, die noch vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst für einen danach liegenden Zeitpunkt fällig gestellt wurden. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Sonderumlage.

Dass der Erwerber an einem vor dem Eigentumswechsel gefassten Beschluss nicht mitwirken konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse ist nicht die Ausnahme, sondern die gesetzlich angeordnete Regel. Der Übergang der Beitragspflicht auf den Erwerber führt zu interessengerechten Ergebnissen, da regelmäßig dieser und nicht sein Rechtsvorgänger den Nutzen aus der mit der Sonderumlage finanzierten Baumaßnahme zieht.