Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Gewährt eine GmbH ein ungesichertes Darlehen und verzichtet später auch noch auf die Zinsforderungen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Hintergrund

Die H-GmbH gewährte einer dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (H) nahestehenden Person B ein Darlehen. Dieses wurde mit 6 % verzinst, Sicherheiten wurden nicht gefordert und bestellt. Bis einschließlich 2003 wurde eine Verzinsung des Darlehenskontos vorgenommen und das Verrechnungskonto entsprechend belastet. Da B sich in einer schlechten finanziellen Lage befand, nahm die GmbH zum 1.1.2003 eine Teilwertabschreibung des Darlehens auf 0 EUR vor. Die Zinsforderungen erfasste sie in 2004 und 2005 nicht mehr.

Das Finanzamt erkannte zwar die Teilwertabschreibung an, behandelte aber den sowohl den Verzicht auf das Darlehen als auch den Verzicht auf die Zinsforderungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht sah jedoch in den nicht mehr erfassten Zinsforderungen keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof unterschied zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Seiner Ansicht nach handelt es sich um eigenständige Forderungen. Diese sind getrennt zu bilanzieren und die Wertberichtigung der Darlehensforderung ist unabhängig von den Zinsforderungen zu beurteilen.

Dementsprechend muss die GmbH die Zinsforderung für 2003 gewinnerhöhend erfassen und die Zinsforderungen für 2004 und 2005 erstmals gewinnwirksam zu bilanzieren. Anschließend werden die Zinsforderungen aufgrund der dauernden Wertminderung auf 0 EUR abgeschrieben. Die Wertberichtigungen auf die Zinsforderungen sind dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.