Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Aktiengesellschaften sollen Hauptversammlungen dauerhaft auch virtuell abhalten dürfen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs (20/2246), den die Bundesregierung vorgelegt hat. Damit soll die aktuell geltende, am 31. August 2022 auslaufende Sonderregelung verstetigt und weiterentwickelt werden. Diese hatte es Aktiengesellschaften in der Corona-Pandemie erstmalig ermöglicht, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell – also ohne physische Präsenz der Aktionäre – abzuhalten. In der Praxis sei das Format gut angenommen worden und habe sich „im Großen und Ganzen“ bewährt, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. So seien etwa steigende Teilnehmerzahlen beobachtet worden. Durch eine Regelung im Aktiengesetz (AktG) solle es Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen nun ermöglicht werden, virtuelle Hauptversammlung künftig als zusätzliche Form der Versammlung zu nutzen. In ihren Satzungen könnten Gesellschaften entsprechende Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands vorsehen, heißt es im Gesetzentwurf.

Die Regierung plant jedoch, die virtuelle Hauptversammlung an einige zusätzliche Voraussetzungen wie etwa die vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung sowie die Sicherstellung des elektronischen Frage- und Rederechts geknüpft werden. Zudem sei die virtuelle Hauptversammlung so zu organisieren, dass die Rechtewahrnehmung durch die Aktionäre weitgehend der bei einer Präsenzversammlung gleiche, heißt es im Entwurf. Auch solle es Aktionären möglich sein, Stellungnahmen bereits im Vorfeld der Versammlung einzureichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022