Einführung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 15. Juli 2024 die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) bekannt gegeben. Diese Vordrucke gelten sowohl für die alte Fassung des § 6 AStG (bis 30. Juni 2021) als auch für die neue Fassung (ab 1. Juli 2021). Dieser Beitrag bietet eine Übersicht über die bereitgestellten Vordrucke und deren Anwendung.
Anwendungsbereiche und Vordrucke
1. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung
Für Sachverhalte, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, sind folgende Vordrucke zu verwenden:
- ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
Diese Vordrucke betreffen die Regelungen der Wegzugsbesteuerung nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 6 AStG.
2. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG neue Fassung
Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, sind folgende Vordrucke zu verwenden:
- ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
- Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
Diese Vordrucke beziehen sich auf die seit dem 1. Juli 2021 geltenden Regelungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Verfügbarkeit und Anwendung
Die neuen Vordruckmuster sind ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare verfügbar. Sie sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen und spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden, was bedeutet, dass sowohl noch nicht veranlagte als auch anhängige Fälle nach den neuen Vorgaben bearbeitet werden müssen.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die Vordrucke und Anleitungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar.
Fazit
Mit dem Schreiben vom 15. Juli 2024 schafft das BMF Klarheit über die Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der alten und neuen Fassung. Die bereitgestellten Vordrucke und Anleitungen stellen sicher, dass Steuerpflichtige und Finanzbehörden die Regelungen korrekt und einheitlich anwenden können. Die Verfügbarkeit der Formulare im FMS ab dem 1. August 2024 erleichtert zudem die Bearbeitung und Einreichung der notwendigen Mitteilungen.
4o