Bekanntmachung Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 VermBDV Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), der Datenschutzbeschreibung für die Zuleitung durch Datenfernübertragung sowie der Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
BMF, Schreiben IV C 5 – S-2439 / 19 / 10002 vom 23.09.2019
- keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
- keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
- Schriftgrößen,
- keine Serifenschriften,
- keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.
Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Die Bekanntmachung vom 16. August 2011 – IV C 5 – S-2439 / 10 / 10002 – (BStBl I Seite 801) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 aufgehoben.