Vorliegen von Urlaub im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA das Vorliegen von – für die Steuerbegünstigung unschädlichem – „Urlaub“ im Sinne des ATE zu Recht ablehnt, wenn der Steuerpflichtige sog. „Freizeitblöcke“ während seiner Auslandstätigkeit erhält
Im Beschluss vom 23. Dezember 2013 (Az. 3 V 101/12) hat sich der 3. Senat des FG mit verfahrensrechtlichen Fragen sowie mit den Voraussetzungen einer steuerlichen Begünstigung auf Grundlage des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten vom 31. Oktober 1983, BStBl I 1983, 470 (Auslandstätigkeitserlass; im Folgenden: ATE) auseinander gesetzt.

Der Antragsteller stand als Flugzeugelektroniker in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seiner Arbeitgeberin X. Die X schloss mit der Firma A – welche in Angola Passagierflugzeuge betrieb und mit diesen Lufttransportleistungen anbot – einen Vertrag. Dieser Vertrag umfasste u. a. die technische Begleitung und Wartung der von A betriebenen Flugzeuge und zwar sowohl auf dem Luftstützpunkt in Angola, als auch in der Luft sowie auf anderen Flughäfen. Im Rahmen dieses Vertrags war der Antragsteller dergestalt tätig, dass er jeweils einen Monat in Angola arbeitete und sodann einen Monat als „Freizeitblock“ in Deutschland verbrachte. Die vom Antragsteller beantragte Steuerbefreiung nach dem ATE hatte das Finanzamt zunächst gewährt, den nicht unter dem Vorbehalt stehenden Steuerbescheid jedoch später – nach Meinung des Finanzamts auf der Grundlage von § 173 Abs.1 Nr. 1 AO – zu Lasten des Antragstellers wieder geändert.

Der Senat entschied bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung,

  • dass über eine Billigkeitsmaßnahme i. S. d. ATE durch einen eigenständigen – gegebenenfalls verbundenen (§ 163 Satz 3 AO) – Grundlagenbescheid zu entscheiden ist,
  • dass eine Aufhebung/ein Widerruf des Grundlagenbescheids nur gem. §§ 130, 131 AO erfolgen kann (§§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO finden keine Anwendung),
  • dass der sachliche Anwendungsbereich des ATE – auch unter Berücksichtigung des „Auslegungsmonopols“ der Behörden – weit zu fassen ist,
  • dass die Feststellungslast – im Falle der Aufhebung der Begünstigung – grds. das FA trifft (wobei einschränkend v. a. § 90 Abs. 2 AO zu beachten ist)
  • und dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass im Streitfall neben den sachlichen auch die zeitlichen Voraussetzungen des ATE (ununterbrochene Tätigkeit von mindestens drei Monaten im Nicht-DBA-Staat) erfüllt sind, weil ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Freizeitblöcke“ als insoweit unschädlicher „Urlaub“ i. S. d. Ziff. II. des ATE anzusehen sind.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Beschluss 3 V 101/12 vom 23.12.2013