Vorsorgeaufwendungen bei Auslandseinkünften: Neue Regeln ab 2024

Sonderausgabenabzug auch bei selbständiger Tätigkeit im EU-Ausland möglich

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit neu geregelt – und deutlich gelockert. Das aktuelle Anwendungsschreiben des BMF bringt für viele Steuerpflichtige mit Auslandseinkünften erleichterte Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen.

🔍 Was ist neu?

Bisher konnten Beiträge zur Sozialversicherung nur dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit stammten.

Seit 2024 gilt:
👉 Entscheidend ist nur noch, dass die Einnahmen in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz erzielt wurden.
Die Art der Tätigkeit (selbständig oder nichtselbständig) ist nicht mehr relevant.

✅ Welche Vorsorgeaufwendungen sind abziehbar?

Berücksichtigt werden können u. a.:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Voraussetzung:
Der ausländische Staat berücksichtigt die Beiträge steuerlich nicht im Rahmen der dortigen Besteuerung.

👉 Dabei ist für jede Sparte getrennt zu prüfen, ob eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt – z. B. Rentenversicherung ja, Krankenversicherung nein.

💡 Was bedeutet das für die Praxis?

  • Selbständige Grenzgänger, Freelancer und andere Erwerbstätige mit Auslandseinkünften können unter bestimmten Bedingungen mehr Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
  • Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob im Tätigkeitsstaat ein Abzug der Beiträge möglich ist. Nur dann greift die neue Regelung.
  • Das neue BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle – auch rückwirkend, soweit die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

📌 Fazit

Die Neuregelung ist ein positives Signal für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitender Tätigkeit. Wer etwa als Selbständiger in Österreich, Luxemburg oder der Schweiz tätig ist und dort keine steuerliche Berücksichtigung seiner Sozialversicherungsbeiträge erfährt, kann in Deutschland unter erleichterten Bedingungen den Sonderausgabenabzug nutzen.

Sie arbeiten grenzüberschreitend und sind unsicher, ob Ihre Vorsorgebeiträge in Deutschland abzugsfähig sind?
Wir prüfen das für Sie gerne individuell – fachlich fundiert und länderübergreifend.


Quelle:
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug bei grenzüberschreitender Tätigkeit – Anwendung des JStG 2024 (Stand: 2025)