Vorsteuer: Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produzierter Wärme als einheitliche (Vermietungs-)Leistung

Bei der Vermietung von Immobilien einschließlich der Lieferung von – in einer eigenen Hackschnitzelheizung produzierten – Wärme handelt es sich um eine einheitliche (Vermietungs-) Leistung, sodass die Eingangsleistungen für die Errichtung der Heizung insoweit für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet wurden und der Vorsteuerabzug damit gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausscheidet.

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 15/17) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für die Errichtung einer Heizungsanlage ausscheidet, soweit die in der Heizungsanlage produzierte Wärme an Personen geliefert wird, welche diese Wärme im Zusammenhang mit (umsatzsteuerfreien) Vermietungsleistungen des Heizungsinhabers beziehen.

Die Klägerin war eine Gemeinde, welche in den Jahren 2012 und 2013 eine Hackschnitzelheizungsanlage mit dazugehörigem Wärmenetz errichtete, um sowohl in der Gemeinde ansässige Gewerbebetriebe und Privathaushalte als auch gemeindeeigene Liegenschaften zu versorgen, wobei die gemeindeeigenen Liegenschaften teilweise (hoheitlich) selbst genutzt und teilweise vermietet werden. Die Wärmelieferungen an gemeindefremde Liegenschaften wurden unstreitig dem umsatzsteuerpflichtigen und damit den Vorsteuerabzug ermöglichenden Bereich zugeordnet. Die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Liegenschaften, welche dem (hoheitlichen) selbst genutzten Bereich der Gemeinde dienten, wurden unstreitig dem nichtsteuerbaren – und damit den Vorsteuerabzug ausschließenden – Bereich zugeordnet. Streitig war zwischen den Beteiligten der Bereich der Liegenschaften, welche von der Gemeinde (umsatzsteuerfrei) fremdvermietet und zugleich mit Wärme aus der Hackschnitzelanlage beliefert wurden.

Das Gericht entschied, dass der Vorsteuerabzug insoweit gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschied. Denn die Vermietungs- und Wärmeleistungen stellten nach Auffassung des Senats eine einheitliche Leistung dar, bei welcher die – steuerfreie und damit den Vorsteuerabzug ausschließende – Vermietungsleistung prägend ist.

Da der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Belieferung von gemeindefremden Liegenschaften dagegen möglich war, waren die Beträge aufzuteilen. Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs erfolgte dabei anhand eines Verteilungsschlüssels, der nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden berechnet wurde.

Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 15/17 vom 17.05.2018