📅 Stand: 27. März 2025
📌 Quelle: BMF-Schreiben – III C 3 – S 7359/00050/005/072
Das Wichtigste vorab:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Regelungen veröffentlicht, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer betreffen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind – also außerhalb der EU.
Die zentralen Neuerungen betreffen insbesondere die Einreichung elektronischer Rechnungen sowie Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
I. Elektronische Rechnungen: Neue Möglichkeiten der Einreichung
Bisher galt: Originale in Papierform sind Pflicht.
Jetzt wird’s digital: Elektronisch übermittelte Rechnungen – also E-Rechnungen oder andere digitale Formate – können ab sofort auf zwei Wegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden:
- Per Upload im BZStOnline-Portal (BOP)
- Auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick)
💡 Wichtig: Die Belege können spätestens bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden. Danach ist der Nachweis ausgeschlossen.
II. Unternehmerbescheinigung – jetzt auch digital zulässig
Der gesetzlich geforderte Nachweis der Unternehmereigenschaft (§ 61a Abs. 4 UStDV) – die sogenannte „Unternehmerbescheinigung“ – kann künftig ebenfalls digital erbracht werden.
Zulässig ist entweder:
- das Muster USt 1 TN, oder
- eine inhaltlich gleichwertige digitale Bescheinigung, ausgestellt durch die zuständige ausländische Steuerbehörde.
Die Bescheinigung ist wie gewohnt dem BZSt vorzulegen.
📄 Hinweis: Die Details zur Unternehmerbescheinigung finden Sie im BMF-Schreiben vom 18.11.2022 (BStBl I S. 1592).
III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Das BMF hat auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst:
Neue Definition im Abkürzungsverzeichnis:
E-Rechnung = elektronische Rechnung
Änderungen in Abschnitt 18.14 UStAE:
- Nachweis der Vorsteuerbeträge: Elektronische Rechnungen gelten als gleichwertig, sofern sie über das BOP hochgeladen oder auf Datenträgern eingereicht werden.
- Unternehmerbescheinigung: Klarstellung, dass digitale Nachweise zulässig sind.
IV. Anwendung & Gültigkeit
Diese neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle und sind damit ab sofort anwendbar.
✉️ Veröffentlicht wird das Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I.
Fazit
Die Digitalisierung hält weiter Einzug in das Steuerrecht: Das BMF ermöglicht es Drittlandsunternehmern nun, elektronische Rechnungen und digitale Unternehmernachweise im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu verwenden. Damit wird das Verfahren deutlich moderner und international praktikabler.
Wenn Sie Fragen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren oder zur praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung!