Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Drittlandsunternehmer: Neue Vorgaben zu elektronischen Rechnungen

📅 Stand: 27. März 2025
📌 Quelle: BMF-Schreiben – III C 3 – S 7359/00050/005/072


Das Wichtigste vorab:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Regelungen veröffentlicht, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer betreffen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind – also außerhalb der EU.

Die zentralen Neuerungen betreffen insbesondere die Einreichung elektronischer Rechnungen sowie Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).


I. Elektronische Rechnungen: Neue Möglichkeiten der Einreichung

Bisher galt: Originale in Papierform sind Pflicht.
Jetzt wird’s digital: Elektronisch übermittelte Rechnungen – also E-Rechnungen oder andere digitale Formate – können ab sofort auf zwei Wegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden:

  1. Per Upload im BZStOnline-Portal (BOP)
  2. Auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick)

💡 Wichtig: Die Belege können spätestens bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden. Danach ist der Nachweis ausgeschlossen.


II. Unternehmerbescheinigung – jetzt auch digital zulässig

Der gesetzlich geforderte Nachweis der Unternehmereigenschaft (§ 61a Abs. 4 UStDV) – die sogenannte „Unternehmerbescheinigung“ – kann künftig ebenfalls digital erbracht werden.

Zulässig ist entweder:

  • das Muster USt 1 TN, oder
  • eine inhaltlich gleichwertige digitale Bescheinigung, ausgestellt durch die zuständige ausländische Steuerbehörde.

Die Bescheinigung ist wie gewohnt dem BZSt vorzulegen.
📄 Hinweis: Die Details zur Unternehmerbescheinigung finden Sie im BMF-Schreiben vom 18.11.2022 (BStBl I S. 1592).


III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Das BMF hat auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst:

Neue Definition im Abkürzungsverzeichnis:

E-Rechnung = elektronische Rechnung

Änderungen in Abschnitt 18.14 UStAE:

  • Nachweis der Vorsteuerbeträge: Elektronische Rechnungen gelten als gleichwertig, sofern sie über das BOP hochgeladen oder auf Datenträgern eingereicht werden.
  • Unternehmerbescheinigung: Klarstellung, dass digitale Nachweise zulässig sind.

IV. Anwendung & Gültigkeit

Diese neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle und sind damit ab sofort anwendbar.

✉️ Veröffentlicht wird das Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I.


Fazit

Die Digitalisierung hält weiter Einzug in das Steuerrecht: Das BMF ermöglicht es Drittlandsunternehmern nun, elektronische Rechnungen und digitale Unternehmernachweise im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu verwenden. Damit wird das Verfahren deutlich moderner und international praktikabler.


Wenn Sie Fragen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren oder zur praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung!