Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Kernaussage

Das Halten von Gesellschaftsbeteiligungen für sich alleine berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Nur soweit Holdinggesellschaften gegenüber ihren Beteiligungsunternehmen entgeltliche Leistungen erbringen, ist ein Vorsteuerabzug möglich.

Sachverhalt

Eine Holdinggesellschaft erbrachte Beratungsleistungen gegenüber zwei ihrer ca. 50 Beteiligungsunternehmen und erzielte Zinsen aus der Hingabe eines Darlehens an eine amerikanische Tochtergesellschaft. Streitig war u. a. der Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten. Die Holdinggesellschaft vertrat hier die Ansicht, dass ihr der volle Vorsteuerabzug zustehe, da sie ausschließlich Umsätze erbringe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. diesem nicht entgegenstehen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete das Verhältnis der erzielten Umsätze (ca. 0,6 Mio. EUR) zu den Ansätzen der Beteiligungen in der Bilanz (ca. 99 Mio. EUR) sowie der erzielten Umsätze zu den entstandenen Kosten (1:5) als Indiz, dass das Halten der Beteiligungen die Haupttätigkeit der Holdinggesellschaft darstellte. Der Holdinggesellschaft stehe daher maximal ein anteiliger Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % aus den Gemeinkosten zu.

Konsequenz

Der BFH bestätigt mit dem Urteil seine jüngste Rechtsprechung. Danach ist die Vorsteuer aufzuteilen, wenn die bezogenen Leistungen der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Betätigung (Halten von Beteiligungen) dienen. Es ist fraglich, ob Holdinggesellschaften aufgrund des Urteils in ähnlichen Konstellationen nun mindestens ein 50 %-iger Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten zusteht. Der BFH brauchte hierauf nicht explizit einzugehen, da das Finanzamt schon einen höheren Abzug zugelassen hatte. Er ließ daher offen, welcher Maßstab zur Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs zugrunde zu legen ist, um dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Tätigkeit gerecht zu werden.