Vorsteuerabzug beim Ehegatten-Vorschaltmodell: BFH stärkt Gestaltungsfreiheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein wichtiges Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Ehegatten-Vorschaltmodellen gefällt: Erwirbt ein Ehegatte einen Pkw und vermietet ihn an den freiberuflich tätigen Ehegatten, kann er grundsätzlich die Vorsteuer geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn der nutzende Ehegatte – z. B. als Arzt – ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt und daher selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Worum ging es konkret?

Eine Ehefrau kaufte mit eigenen Mitteln einen Pkw und vermietete ihn auf Basis eines Leasingvertrags an ihren Ehemann, der als selbstständiger Arzt tätig war. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an und unterstellte unter anderem ein Scheingeschäft sowie Gestaltungsmissbrauch. Das FG Baden-Württemberg gab der Klage der Ehefrau zunächst statt, der BFH bestätigte nun im Grundsatz diese Entscheidung, verwies die Sache aber wegen einzelner Detailfragen (private Nutzung) zurück.

Kernaussagen des BFH

  • Unternehmerische Tätigkeit liegt vor:
    Auch wenn ein Ehegatte nur an den anderen Ehegatten vermietet, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Umsatzsteuerrechts vorliegen. Eine Tätigkeit „am allgemeinen Markt“ ist nicht erforderlich.
  • Kein Gestaltungsmissbrauch:
    Die Gestaltung ist zulässig und nicht systemwidrig, solange klare, fremdübliche Vereinbarungen bestehen, das Fahrzeug eigenständig finanziert wird und kein typisches Familienfahrzeug zur gemeinsamen Nutzung überlassen wird.
  • Vorsteuerabzug möglich:
    Der „vorgeschaltete“ Ehegatte kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend machen, obwohl der nutzende Ehegatte (hier: Arzt) selbst nicht abzugsberechtigt wäre.
  • Aber: Private Mitnutzung führt zu Besteuerung:
    Wird das Fahrzeug vom vermietenden Ehegatten (hier: der Ehefrau) auch privat genutzt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) vor, die zu versteuern ist.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Gestaltungssicherheit für Ehegatten-Modelle:
    Die umsatzsteuerliche Anerkennung von Vermietungsmodellen unter Ehegatten wurde bestätigt – wichtig für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und andere Freiberufler.
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit ist entscheidend:
    Der Erwerb und die laufenden Kosten müssen aus eigenen Mitteln finanziert werden.
  • Korrekte vertragliche Gestaltung nötig:
    Miet- oder Leasingverträge müssen klar geregelt und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
  • Private Nutzung beachten:
    Jede private Nutzung des Fahrzeugs durch den Vermieter-Ehegatten ist als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerlich zu erfassen.

Unser Tipp:
Wenn Sie überlegen, ein Ehegatten-Vorschaltmodell zu gestalten, empfehlen wir eine sorgfältige Vertragsdokumentation und wirtschaftliche Trennung. Wir beraten Sie gern individuell, ob und wie ein solches Modell auch für Sie steuerlich vorteilhaft sein kann!