Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 07 / 10002 :001 vom 05.06.2014

Auszug

Die BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, regeln Grundsätze des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen, die zu den einheitlichen Gegenständen zählen, gilt unter Berücksichtigung dieser BMF-Schreiben Folgendes:

I. (Teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge

1. Zuordnung
a) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S.
b) Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung

2. Unternehmerische Mindestnutzung

3. Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs

4. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug
a) Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände
b) Einheitliche Gegenstände

5. Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
a) Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
aa) 1 %-Regelung
bb) Fahrtenbuchregelung
b) Kraftahrzeuge, die nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
c) Schätzung des unternehmensfremden (privaten) Nutzungsanteils
d) Fahrzeugerwerb ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug

6. Änderung der teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.

7. Miete oder Leasing von Fahrzeugen

II. Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (sog. Dienst- oder Firmenwagen)

1. Entgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs an das Personal

2. Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
a) Besteuerung auf Grundlage der sog. 1 %-Regelung
b) Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung

3. Unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal

4. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
a) Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung
b) Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerrechtlichen Werten

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

IV. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen, soweit sich aus den BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, nichts anderes ergibt. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. August 2004, BStBl I S. 864, sind – mit Ausnahme Tz. 6 (zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Dezember 2003 angeschaffte Fahrzeuge) – nicht mehr anzuwenden.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF