Wahl des Methodenartikels nach Artikel 24 Abs. 1 DBA-Schweiz bei der Besteuerung leitender Angestellter gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Mit der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV; BGBl. I 2010, 2187; BStBl I 2010, 146) vom 20. Dezember 2010 wird eine umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt.

§ 19 KonsVerCHEV setzt die Konsultationsvereinbarungen vom 7. Juli 1997 (BStBl I 1997, 723) sowie vom 18. September 2008 (BStBl I 2008, 935) um und regelt die Besteuerung leitender Angestellter gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz).

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KonsVerCHEV hat für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des Abkommens sind, der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten der leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV bleibt das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten unberührt. Hiermit wird keine Aussage im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 24 Abs. 1 DBA-Schweiz getroffen. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass die deutsche Finanzverwaltung entsprechend der Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH-Urteil vom 11. November 2009 – I R 83/08 -, BStBl II 2010, 781, sowie vom 25. Oktober 2006 – I R 81/04 -, BStBl II 2010, 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz anwendet. § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV ist daher nicht so auszulegen, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden hätte.

Quelle: BMF