Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

Ist in der Satzung einer GmbH eine Befugnis zur Grundstücksveräußerung verankert, darf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nicht versagt werden. Das gilt auch dann, wenn die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG hält.

Hintergrund

Von 2003 bis 2009 veräußerte eine GmbH 2 Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Darüber hinaus hielt die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Das Finanzamt verweigerte der GmbH jedoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Die Gesellschaft hat mit ihren 2 Veräußerungen die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Drei-Objekt-Grenze zwar noch nicht überschritten. Durch den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand der Veräußerung von Grundbesitz liegt jedoch keine private Vermögensverwaltung sondern ein Gewerbebetrieb vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und entschied, dass der GmbH zu Unrecht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt worden war. Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung aus. Die in der Satzung verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz. Damit liegt ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung vor.