Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein „gleichstehender Rechtsakt“?

Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein „gleichstehender Rechtsakt“?

Kernaussage
Ein notarielles Kaufangebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichstehenden Rechtsakt da, wenn es nach Ablauf der Frist angenommen wurde. Aufwendungen für begünstigte Sanierungsmaßnahmen können demnach erst nach Annahme des Kaufangebots anfallen.

Sachverhalt
Der Kläger gab gegenüber dem Bauträger am 10.7.2003 ein notariell beurkundetes Vertragsangebot ab, in dem er erklärte, 4 Monate unwiderruflich daran gebunden zu sein. Der Bauträger hatte die Möglichkeit, das Angebot innerhalb dieser 4 Monate anzunehmen. Danach hätte der Kläger das Angebot widerrufen können. Das Angebot wurde durch den Bauträger am 11.11.2003 angenommen. Der Kläger berücksichtige in seiner Steuererklärung alle seit dem 10.7.2003 angefallenen Kosten. Das Finanzamt erkannte die Kosten mit Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zunächst an, erließ nach einer Betriebsprüfung des Bauträger jedoch einen Änderungsbescheid zuungunsten des Klägers, der lediglich die ab 11.11.2003 angefallenen Kosten als Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen berücksichtigte. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht ein.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da das Angebot nicht als gleichstehender Rechtsakt zu dem obligatorischen Vertrag angesehen werden könne. Es begründe weder eine beiderseitige Verpflichtung, noch einen konkreten Erwerbszeitpunkt. Insgesamt waren zwar Kosten i. H. v. 90.391 EUR angefallen. Da das Angebot jedoch erst am 11.11.2003 angenommen wurde und bis dahin bereits 69,17 % der Baumaßnahmen durchgeführt wurden, könnten nur die anteiligen Aufwendungen, die auf den Zeitraum nach Abschuss des obligatorischen Rechtsgeschäfts entfallen, in die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen für Abnutzungen einfließen.

Konsequenz
Begünstigte Sanierungsaufwendungen können erst nach Abschluss eines obligatorischen Geschäfts anfallen. Ein notariell beurkundetes Angebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichwertigen Rechtsakt zu einem Erwerbsvertrag da, wenn das Angebot nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommen wird. Steuerpflichtige, die erhöhte Absetzungen für Abnutzungen für Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchten, sollten daher darauf achten, dass die dem Grunde nach steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen erst nach Abschluss des entsprechenden Vertrags anfallen.