Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

 Sind die Einnahmen aus einem Forschungsstipendium eines Kollegs, das von einer gemeinnützigen Stiftung getragen wird, steuerfrei? Ja, sagt der Bundesfinanzhof, wenn sie lediglich den Ausfall früherer Gehaltszahlungen ausgleichen.

 A war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät einer Universität tätig und habilitierte dort. Die Stiftung gewährte ihr ein Forschungsstipendium des Kollegs im Rahmen eines bestimmten Projekts für die Jahre 2009/2010. Die Zahlungen betrugen 2009 für 10 Monate 2.700 EUR/Monat (8.100 EUR/Jahr). Zusätzlich erhielt A eine Pauschale für Dienstreisen von 100 EUR/Monat (400 EUR/Jahr). Außerdem erhielt sie eine kostenlose Unterbringung in einer möblierten Wohnung mit Arbeitsplatz im Wert von 660 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte in Höhe von 7.028 EUR (nach Abzug von Werbungskosten).

Die Klage wies das Finanzgericht ab. Die gewährten Leistungen waren angesichts des BAföG-Höchstsatzes (643 EUR), des Grundfreibetrags (7.834 EUR) und der Einkommensgrenze für ein Kind beim Kindergeld (7.680 EUR) über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des Forschungsauftrags oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlich gewesen sei. Das frühere Gehalt ist fast vollständig ersetzt worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich sehr viel großzügiger und gab der Klage statt.

Ein Forschungsstipendium ist steuerfrei, wenn es den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die entsprechende Regelung soll sicherstellen, dass Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist.

Der Bundesfinanzhof versteht unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel, die benötigt werden, um ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben. Auf den BAföG-Höchstsatz und den Grundfreibetrag stellt der Bundesfinanzhof nicht ab. Er geht vom Alter der Stipendiaten, ihrer akademischen Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation aus.

Deshalb kann das vor der Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und während des Stipendiums ausgefallene Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Stipendium, das betragsmäßig nicht wesentlich über die vorher bezogenen Einnahmen hinausgeht, lediglich den erforderlichen Lebensbedarf abdeckt. Im vorliegenden Fall sollte das Stipendium der Höhe nach nur die früheren Gehaltszahlungen der A ausgleichen.