Wann ist eine Außenprüfungsanordnung rechtswidrig?

Wann ist eine Außenprüfungsanordnung rechtswidrig?

Kernaussage

Die Außenprüfung ist im Bereich des Steuerrechts eine durch die Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen durchzuführende Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Sie dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Weil eine umfangreiche steuerliche Überprüfung einen starken Eingriff in die Rechte eines Steuerbürgers darstellt, gelten für die Durchführung besondere Voraussetzungen und Vorschriften. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass die Anordnung einer solchen Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann, wenn sie gar nicht dazu geeignet ist, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären und das Finanzamt sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. 2004 ordnete die Finanzbehörde eine Außenprüfung an. Gegen die Prüfungsanordnung erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, die Außenprüfung sei unverhältnismäßig, da allenfalls mit einem geringfügigen Mehrergebnis zu rechnen sei. Zudem sei die Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht erforderlich, denn seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Die Gründe der Außenprüfung seien zudem nur vorgeschoben, denn er vertrete seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. Die Prüfung sei nur wegen dieser behördeninternen Differenzen angeordnet worden, wofür es Zeugen gebe. Das Finanzgericht wies die Klage ab; es ging dabei aber ermessensfehlerhaft davon aus, dass das Willkürverbot erst verletzt sein kann, wenn das Ergebnis der Außenprüfung unter keinem Gesichtspunkt umgesetzt werden kann.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf. Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung. Ein geringes steuerliches Mehrergebnis führt nicht bereits zu einer fehlerhaften Prüfungsanordnung. Die Anordnung muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür- und Schikaneverbot zu beachten. Lässt sich das Finanzamt maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten, so dass der Zweck der Prüfung in den Hintergrund tritt, kann ein Verstoß vorliegen. Das Finanzgericht muss sich jetzt erneut mit der Sache befassen und hat hierzu die benannten Zeugen zu hören.

Konsequenz

Diese Entscheidung des BFH eröffnet die Möglichkeit, sich gegen willkürliche Betriebsprüfungen zu wehren. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Finanzamt von sachfremden Erwägungen bei Erlass der Anordnung hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist.