Wann können die Kinderfreibeträge übertragen werden?

Wann können die Kinderfreibeträge übertragen werden?

Ist der betreuende Elternteil nicht zur Leistung von Barunterhalt imstande, rechtfertigt dies trotzdem nicht die Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den Barunterhalt leistenden Elternteil.

Hintergrund

Die Mutter (M) leistete für ihre minderjährige ledige Tochter J Barunterhalt. J lebte im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S und war dort gemeldet. S bezog für sich und J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II („Hartz IV“). M beantragte den Abzug der doppelten Freibeträge für Kinder, nämlich des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zum einen erfüllt S seine Unterhaltspflicht mit der Aufnahme der J in seinen Haushalt und der Betreuung. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheitert vor allem daran, dass J nicht in der Wohnung der M gemeldet gewesen ist.

Entscheidung

Bei einem Elternpaar, das nicht zusammen veranlagt wird, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag in 2 Fällen auf ihn übertragen: Erstens, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt oder zweitens der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat die hierfür erforderlichen Mittel, nämlich den Barunterhalt, zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Betreuung und der Barunterhalt stehen gleichwertig gegenüber.

Da S seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt erfüllt hat, kann der Kinderfreibetrag nicht auf M übertragen werden. Allein deshalb, weil S für sich und J SGB II-Leistungen bezog, folgt kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.

Auch die Voraussetzungen für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegen nicht vor, da J nicht bei M, sondern unter der Adresse des S gemeldet war.