Wegfall der Klagebefugnis von Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Wegfall der Klagebefugnis von Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Kernaussage
Die Vollbeendigung einer Personengesellschaft hat zur Folge, dass die als Prozessstandschaft bestehende Prozessführungsbefugnis entfällt und deshalb die früheren Gesellschafter einen den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbst angreifen müssen. Die Klagebefugnis geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist durch formwechselnde Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG), an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren, im Jahr 2006 mit Eintragung ins Handelsregister entstanden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass dem Gewinn der KG nicht abziehbare Schuldzinsen hinzuzurechnen seien und erließ einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legte die KG im Jahr 2004 Einspruch ein, den das Finanzamt im Jahr 2008 als unbegründet zurückwies. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage schon wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig.

Entscheidung
Eine Personengesellschaft ist befugt, für ihre Gesellschafter gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Klage zu erheben, obgleich sich dieser an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, wie im vorliegenden Fall des Formwechsels, kann der Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden. Die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt insofern wieder auf und geht mithin nicht auf die formgewechselte Gesellschaft über. Die Klage kann auch nicht als solche der ehemaligen Gesellschafter ausgelegt werden, denn hierfür hätte die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht von Letzteren erteilt werden müssen.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit Personengesellschaften stets zu prüfen ist, ob eine Prozessstandschaft vorliegt, die Gesellschaft also ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen hat.