Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung ab 01.01.2026: Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 40a UStG) und Praxishinweise (BMF v. 29.12.2025)

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die bisherige Umsatzsteuerlagerregelung (Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG a.F. samt Anlage 1 und Folgebezügen) aufgehoben.
Damit stellt sich für Unternehmen die entscheidende Frage: Was passiert mit Waren, die bis 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert wurden und dort zum Jahreswechsel noch liegen? Genau hierfür wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsvorschrift geschaffen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-29-uebergangsvorschrift-4-4a-UStG.pdf?__blob=publicationFile&v=9


1. Was wurde abgeschafft – und was gilt ab 2026 grundsätzlich?

Die Umsatzsteuerlagerregelung ermöglichte bis 31.12.2025 u. a. die USt-Befreiung für bestimmte Umsätze rund um definierte Lagerwaren (Einlagerung, Lieferketten im Lager, bestimmte Lagerleistungen). Diese Sonderregel ist ab 01.01.2026 entfallen.

Wichtig: Für Einlagerungen ab 01.01.2026 gibt es diese Befreiung nicht mehr – die Übergangsvorschrift betrifft nur Altbestände, die bis 31.12.2025 in ein bewilligtes Lager eingelagert wurden.


2. Kern der Übergangsvorschrift: Besteuerung „bei Auslagerung“ – mit Enddatum 30.12.2029

Für vor dem 01.01.2026 nach der alten Regelung steuerfrei behandelte Umsätze gilt:

  • Mit der Auslagerung eines Altbestands nach dem 31.12.2025 bis einschließlich 30.12.2029 entfällt rückwirkend die bisherige Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (Lieferung / ig. Erwerb / Einfuhr).
  • Wenn bis einschließlich 30.12.2029 nicht ausgelagert wird, gilt mit Ablauf des 30.12.2029 die Auslagerung als erfolgt (Fiktion) – und die Steuerbefreiung entfällt dann ebenfalls.

Praxisübersetzung: Die Umsatzsteuer wird für Altbestände nicht automatisch am 01.01.2026 fällig, sondern spätestens bei (fingierter) Auslagerung am 30.12.2029.


3. Was gilt als „Auslagerung“ – und wann passiert sie auch ohne physisches Verlassen?

Als Auslagerung gilt grundsätzlich die tatsächliche Entnahme aus dem bewilligten Lager ab 01.01.2026.

Zusätzlich kann eine Auslagerung auch ohne physische Entnahme vorliegen (bis 30.12.2029 unbeachtlich, ob die Ware das Lager wirklich verlässt), insbesondere wenn:

  • die Voraussetzungen der (alten) Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen oder
  • weitergehende Be- oder Verarbeitungen an der Ware vorgenommen werden (z. B. „Retail-Finishing“/Aufbereitung für die Einzelhandelsstufe).

Keine Auslagerung liegt (bis 30.12.2029) vor, wenn die Ware im Rahmen einer Lieferung im Lager bleibt oder in ein anderes bewilligtes Lager im Inland verbracht wird.


4. Wer schuldet die Steuer? Der „Auslagerer“ – und unter Umständen auch der Lagerhalter

4.1 Auslagerer: zentrale Rolle mit klaren Pflichten

Auslagerer ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht hat und die Auslagerung veranlasst.

Wichtig in der Praxis:

  • Auslagerer kann auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder z. B. ein Unternehmer mit Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG sein – die Auslagerungssteuer bleibt davon unberührt.
  • Der Auslagerer muss über eine inländische USt-IdNr. verfügen; nicht im Inland ansässige Auslagerer müssen sich ggf. umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren.

4.2 Steuerschuld und Gesamtschuld

Grundsätzlich ist der Auslagerer Steuerschuldner für den durch die Auslagerung steuerpflichtig werdenden „letzten Umsatz vor Auslagerung“.

Zusätzlich kann der Lagerhalter als Gesamtschuldner haften, wenn der Auslagerer nicht ordnungsgemäß anmeldet/zahlt und der Lagerhalter seine Aufzeichnungspflichten verletzt.


5. Welcher Umsatz wird besteuert – und wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage?

Besteuert wird nicht irgendein Umsatz 2026 ff., sondern der letzte vor der Auslagerung liegende Umsatz, der zuvor (nach alter Lagerregel) steuerfrei war – dieser muss zeitlich nicht „nah“ an der Auslagerung liegen.

Bemessungsgrundlage (typische Praxisfälle)

  • Grundsatz: Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Rechnungsbetrag ohne gesetzliche USt (Netto) der damaligen Lieferung.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage u. a. um:
    • Kosten für bestimmte, bis 30.12.2029 weiterhin steuerfreie Lagerleistungen (im Sinne der früheren Regelung) und
    • ggf. Verbrauchsteuern, soweit nicht bereits im Entgelt enthalten.
  • Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach § 12 UStG für den maßgeblichen Umsatz.

6. Wann entsteht die Steuer und wo wird sie erklärt?

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Auslagerung erfolgt.
Damit ist das Thema in der Praxis USt-Voranmeldung (inkl. Dokumentation/Prüfpfad), nicht erst „irgendwann“ in der Jahreserklärung.


7. Sonderthemen: Auslagerung ins EU-Ausland oder Drittland

Gelangt die Ware beim Verlassen des Lagers in:

  • einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann zusätzlich ein Verbringen vorliegen (bei Entnahme ohne Umsatzbezug) – parallel wird der vorangegangene Umsatz steuerpflichtig.
  • ein Drittland, ist das Verbringen selbst dann ggf. nicht im Inland steuerbar; der vorangegangene Umsatz wird jedoch trotzdem steuerpflichtig.

Bei Auslagerung im Zusammenhang mit einer Lieferung kommen daneben (bei Vorliegen der Voraussetzungen) Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung als Steuerbefreiungen in Betracht (mit Buch- und Belegnachweisen).


8. Leistungen rund um Altbestände bleiben vorübergehend steuerfrei – aber nur „eng“ definiert

Für Altbestände bleiben bestimmte Leistungen (Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung/Handelsgüte, Vorbereitung des Vertriebs/Weiterverkaufs) auch nach dem 31.12.2025 bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei.

Aber: Weitergehende Be- oder Verarbeitungen sind nicht umfasst und können eine (zwangsweise) Auslagerung auslösen.


9. Dokumentations- und Prozesspflichten: Was Sie jetzt organisatorisch tun sollten

Checkliste für Unternehmen mit Altbeständen im Umsatzsteuerlager (Stand 01/2026)

  1. Altbestandsliste zum 31.12.2025 (Artikel, Menge, Einlagerungsdatum, Lagerort, Eigentümer/Verfügungsmacht).
  2. Klare Definition „Auslagerungs-Trigger“ im Prozess (physische Entnahme, Verarbeitung, Statuswechsel der Voraussetzungen).
  3. Auslagerer identifizieren (wer hat bei Entnahme die Verfügungsmacht?) und Verantwortlichkeiten festlegen.
  4. USt-IdNr.-Thema klären (insb. bei ausländischen Beteiligten): Registrierung/Erfassung rechtzeitig anstoßen.
  5. Bemessungsgrundlage prüffähig herleiten (ursprüngliche Rechnung + ggf. Aufschläge/Verbrauchsteuern).
  6. USt-Voranmeldung: Sicherstellen, dass Auslagerungsvorgänge zeitnah gemeldet werden (Entstehungszeitpunkt!).
  7. Nachweise aufbewahren: Voraussetzungen der alten Steuerbefreiung müssen auch nach 2025 eindeutig nachprüfbar belegt werden (Archiv/Verfahrensdoku).

10. Verwaltungsauffassung und UStAE: Was wurde angepasst?

Das BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (koord. Ländererlass) konkretisiert die Anwendung der Übergangsvorschrift und führt zu Anpassungen im UStAE (u. a. Streichung des bisherigen Abschnitts zur Umsatzsteuerlagerregelung; Verweis bei § 27 UStG).
Zudem ersetzt das Schreiben das frühere BMF-Schreiben vom 19.04.2023.


Fazit

Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuerlagerregelung zwar zum 01.01.2026 abgeschafft, lässt aber über § 27 Abs. 40a UStG eine bis 30.12.2029 reichende Übergangslogik für Altbestände zu. Entscheidender Punkt ist: Die Umsatzsteuer entsteht (spätestens) bei Auslagerung, und der Auslagerer wird regelmäßig zum zentralen Steuerschuldner – flankiert von Haftungsrisiken für den Lagerhalter bei Dokumentationsmängeln.