Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gewährt: Kein Arbeitslohn

Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gewährt: Kein Arbeitslohn

Gewährt ein Reisebüro seinen Mitarbeitern Vergünstigungen für private Reisen, gehören diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wenn jedoch ein Reiseveranstalter den Reisebüroangestellten einen Rabatt auf den Reisepreis einräumt, liegt kein Arbeitslohn vor.

Hintergrund

Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer 14-tägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 EUR. Der Katalogpreis für diese Reise lag dagegen bei 6.330 EUR, abzüglich marktüblicher Rabatte. Die Klägerin konnte deshalb so günstig verreisen, weil der Veranstalter weltweiter Hochseekreuzfahrten Reisebüroinhabern und deren Angestellten – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährte.

Das Finanzamt sah in dem Rabatt einen geldwerten Vorteil und behandelte ihn als Arbeitslohn von dritter Seite.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vorliegen. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nach Auffassung der Richter nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat oder den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Letzteres war hier der Fall.

Diese eigenwirtschaftlichen Gründe bestanden in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Es bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin entlohnen wollte. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reichte nicht aus, um steuerpflichtigen Arbeitslohn anzunehmen.