Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Kernaussage
Unternehmen müssen in ihrer Werbung die Rechtsform ihres Unternehmens angeben. Dies folgt aus der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Anderenfalls ist die Werbung unlauter und unzulässig.

Sachverhalt
Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann einen Handel für Elektro- und Elektronikgeräte. Im Jahr 2011 warb der Beklagte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage unter der Überschrift „Brandneu von der IFA“. Auf dem Deckblatt befanden sich im Fußzeilenbereich das Logo der Einkaufsgenossenschaft und der Name des Händlers. Der Kläger ist ein Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe e. V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zählt. Der Verein ist der Auffassung, dass dem Händlernamen der Rechtsformzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) hätte hinzugefügt werden müssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte hingegen die Auffassung des Klägers.

Entscheidung
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmens. Dies beinhaltet auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens, denn der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens. Die Mitteilung der Identität des Unternehmens ist wesentlich, weil der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können von der Rechtform des Unternehmens abhängen. Unerheblich ist, ob der Werbetreibende ohne Rechtsformzusatz mit anderen tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden kann.

Konsequenz
Die Angabe der Rechtsform in der Werbung ist zwingend und dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und des Marktteilnehmers an der Erkennbarkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse. Das Urteil ist daher nicht nur auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar.