Werterhöhung einer Pensionszusage nach interner Teilung – Besteuerung bei der geschiedenen Ehefrau eines Gesellschafters

FG Münster, Urteil vom 18.06.2025 – 3 K 569/23 F (nicht rechtskräftig, Revision BFH IV R 12/25)
Mitteilung vom 15.08.2025


Kernaussage

Erhöht sich der Teilwert einer Pensionszusage, die im Rahmen einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) auf die geschiedene Ehefrau eines Gesellschafters übertragen wurde, kann diese Werterhöhung als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen – selbst wenn die geschiedene Ehefrau nicht Gesellschafterin der Personengesellschaft ist.


Sachverhalt

  • Klägerin: geschiedene Ehefrau eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Übertragung eines Teils der Pensionszusage des Ex-Ehemanns auf die Klägerin im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG)
  • Steuerliche Behandlung:
    • Erstmalige Aktivierung der Pensionszusage in der Sonderbilanz der Klägerin: steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG)
    • Jahresende: Wertsteigerung der Pensionszusage um 37.897 €
  • Finanzamt: Behandlung der Werterhöhung als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und Feststellung bei der Klägerin
  • Klägerin: Widerspruch, da keine Liquidität zugeflossen sei und – falls Einbeziehung in die Feststellung – auch anteiliges negatives Ergebnis der Gesamthand zugewiesen werden müsse.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht wies die Klage ab:

  1. Fiktive Gleichstellung mit dem Ausgleichsverpflichteten
    • § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG ordnet an, dass erhaltene Leistungen aus der internen Teilung der Einkunftsart des Ausgleichsverpflichteten zugeordnet werden.
    • Folge: Klägerin wird wie eine Mitunternehmerin behandelt.
  2. Steuerfreie Erstaktivierung – aber steuerpflichtige Wertsteigerung
    • Die interne Teilung selbst war steuerfrei.
    • Wertänderungen einer aktivierten Pensionszusage sind hingegen Sonderbetriebseinnahmen.
  3. Kein Anspruch auf negatives Gesamthandsergebnis
    • Die Klägerin partizipiert nur an Chancen und Risiken der Pensionszusage – nicht am sonstigen Ergebnis der Gesamthand.
  4. Parallelen zur BFH-Rechtsprechung
    • Für Gesellschafterwitwen und ausgeschiedene Gesellschafter ist ein vergleichbares Vorgehen bereits vom BFH bestätigt worden.

Praxishinweis

  • Steuerliche Folgen der internen Teilung reichen über die Erstaktivierung hinaus: Wertsteigerungen sind einkommensteuerpflichtig.
  • Betroffene (und deren Berater) sollten frühzeitig die Liquiditätswirkungen und Folgebesteuerung einkalkulieren.
  • Bei laufender Wertentwicklung von Pensionszusagen empfiehlt sich eine jährliche steuerliche Simulation.
  • Da die Revision beim BFH (Az. IV R 12/25) anhängig ist, bleibt die endgültige Rechtslage abzuwarten – dennoch sollten entsprechende Fälle vorsorglich so gestaltet werden, dass eine spätere Steuerbelastung finanziell abgesichert ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.06.2025 – 3 K 569/23 F, Newsletter August 2025