Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

 

Werden auf einem Zeitwertkonto Wertgutschriften zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vorgenommen, führen diese noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Das gilt zumindest dann, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer erst einmal keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat.

 

Hintergrund

E war Minderheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der K-GmbH. Diese schloss 2008 mit E eine Vereinbarung über Zeitwertkonten. Durch die Einzahlung eines Teils seines Bruttolohns konnte E so eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung erhalten. Die GmbH verpflichtete sich, die Einzahlungsbeträge zwecks Rückdeckung und Sicherung der Wertguthaben in ein Investmentdepot (Rückdeckungskonto) einzuzahlen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass schon die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Lohnzufluss führte und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag. Gegen die entsprechenden Haftungsbescheide legte die GmbH Einsprüche ein, die durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der auf dem Zeitwertkonto eingezahlte Arbeitslohn E bislang nicht zugeflossen war, und gab der Klage damit statt. Ein Zufluss ist erst dann gegeben, wenn und sobald der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Der in Zeitwertgutschriften umgewandelte Arbeitslohn steht E jedoch noch nicht zur Verfügung. Laut Versicherungsvertrag war dies erst in der Freistellungsphase und nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der GmbH zulässig. Infolgedessen ist nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung zu versteuern.

Die Stellung als GmbH-Geschäftsführer führt nicht zu einem abweichenden Zufluss. Das gilt zumindest im Falle eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers.