Wohn-Riester: BFH schränkt begünstigte Darlehenstilgung ein

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass beim Wohn-Riester die Tilgung eines Darlehens des Ehegatten nicht als begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung gilt. Entscheidend ist, wer das Darlehen aufgenommen hat – und zwar rechtlich.

🔍 Kernaussage des BFH

  • Begünstigt ist nur die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten.
  • Wird dagegen ein Kredit des Ehepartners getilgt, liegt keine förderfähige Verwendung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.

❗ Warum diese strenge Auslegung?

Der Zweck des Wohn-Riester besteht darin,

„mietfreies Wohnen im Alter für den Zulageberechtigten zu sichern.“

Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Geförderte selbst entschuldet wird.
Die Tilgung eines fremden Kredits – auch des Ehepartners – entlastet hingegen nicht den Riester-Sparer selbst und fällt daher nicht unter die Förderung.

💡 Was bedeutet das für die Praxis?

  • Ehegattenfinanzierungen sollten frühzeitig rechtlich sauber strukturiert werden.
  • Um die Wohn-Riester-Förderung zu nutzen, muss der Zulageberechtigte selbst Darlehensnehmer sein oder zumindest Mitdarlehensnehmer (nicht nur Miteigentümer!).
  • Reine „Innenvereinbarungen“ zwischen Ehegatten helfen nicht – ausschlaggebend sind die Kreditverträge.

📌 Praxistipp

Wenn Immobilienkredite nur auf den Ehegatten laufen, sollte vor Einsatz von Riester-Kapital geprüft werden:

  • Umschuldung / gemeinsame Schuldübernahme
  • Änderung der Darlehensverträge
  • oder Verzicht auf Riester-Tilgungspläne

Andernfalls drohen:

  • Rückzahlungsverpflichtungen
  • Verlust der Zulage
  • Verzinsung über das Wohnförderkonto

Bei geplantem Einsatz von Wohn-Riester zur Entschuldung sollten Kredit- und Eigentumsverhältnisse also im Vorfeld exakt abgestimmt werden.