Wohnungsbauprämie 2025: BMF veröffentlicht neue Antragsvordrucke

BMF-Mitteilung vom 23.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2025 bekannt gemacht. Grundlage ist § 4 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG).

Worum geht es?

Die Wohnungsbauprämie unterstützt Sparerinnen und Sparer, die Geld für wohnungswirtschaftliche Zwecke ansparen – etwa in einem Bausparvertrag. Der Antrag auf Prämie muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster gestellt werden.

Für 2025 hat das BMF nun die aktuellen Vordruckmuster mit Erläuterungen veröffentlicht.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

  • Amtliche Vordrucke: Der Antrag ist nach den offiziellen Mustern einzureichen.
  • Maschinelle Herstellung: Die Formulare können auch elektronisch erstellt werden, sofern alle Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten sind. Abweichende Formate sind zulässig.
  • Einkommenserklärung: Der Hinweis auf die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen muss deutlich hervorgehoben werden.
  • Unterschriftspflicht: Bei Anträgen für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 WoPG ist keine handschriftliche Unterschrift des Unternehmens erforderlich, wenn die Anträge maschinell erstellt wurden.
  • Elektronisches Verfahren: Für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG) kann die Beantragung auch elektronisch erfolgen, sofern die jeweilige Bausparkasse ein entsprechendes Verfahren anbietet.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Die Antragsformulare zur Wohnungsbauprämie 2025 erscheinen im Bundessteuerblatt Teil I. Sie sind in zwei Fassungen verfügbar:

  • Anlage 1: Antrag für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG)
  • Anlage 2: Antrag für sonstige Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2–4 WoPG)

Praxistipp für Sparer

Wer Anspruch auf die Wohnungsbauprämie hat, sollte frühzeitig prüfen:

  • Ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden,
  • ob die Bausparkasse ein elektronisches Antragsverfahren anbietet,
  • und ob alle erforderlichen Angaben vollständig vorliegen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 23.09.2025